Das BGB sieht eine Vielzahl von Bestimmungen vor, die den Verbraucher im Zusammenhang mit Verträgen mit Unternehmern schützen sollen. Die entsprechenden allgemeinen Regelungen gelten auch für Bauverträge, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt. Nachdem nach wie vor ungeklärt ist, was unter einem Bauvertrag im Sinne des § 650 a BGB zu verstehen ist, gelten die Ausführungen für sämtliche Verträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer abschließt, um werkvertragliche Leistungen die Baulichkeiten betreffend auszuführen.
Besondere Beachtung verdient § 312 g BGB i. V. m. § 312 d BGB. Danach hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit dem Unternehmer nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen worden ist, sondern an einem anderen Ort, bei gleichzeitiger Anwesenheit sowohl des Verbrauchers als auch des Unternehmers, d. h. des Auftraggebers und des Auftragnehmers.
Beispiele: Erstellt ein Unternehmer nach Besichtigung des Gebäudes ein Angebot und sendet dieses dem Auftraggeber zu, unterschreibt dieser das Angebot und sendet es zurück, liegt kein Fall des § 312 g BGB vor, d. h. dem Verbraucher steht kein Widerrufsrecht zu.
Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer mit dem Angebot, möglicherweise um noch einzelne Details zu besprechen, den Auftraggeber aufsucht, und der Auftraggeber in diesem Zusammentreffen in seinem Haus den Auftrag unterschreibt.
In diesem Fall greift § 312 g BGB, d. h. dem Auftraggeber steht insoweit ein Widerrufsrecht zu.
Bei derartigen bauliche Leistungen betreffenden Verträgen ist es daher zwingend notwendig, den Verbraucher in der vom Gesetz vorgegeben Form über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
Erfolgt eine solche Belehrung, eine solche Unterrichtung, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Ablauf von zwei Wochen nach der entsprechenden Belehrung, die sinnvollerweise zusammen mit dem Vertragsabschluss erfolgen sollte.
Wird diese Belehrung versäumt, hat dies für den Unternehmer fatale Folgen: Der Verbraucher kann in diesem Fall sein Widerrufsrecht ausüben bis zum Ablauf von 12 Monaten und 2 Wochen nach Vertragsabschluss. Übt ein Verbraucher innerhalb dieser letztgenannten Frist sein Widerrufsrecht aus, hat dies zur Folge, dass der Unternehmer den Werklohn, den er für die Erbringung der Leistung erhalten hat, zurückbezahlen muss!
Der Verbraucher ist in derartigen Fällen nicht verpflichtet, dem Unternehmer mindestens Wertersatz zu leisten in Ansehung der vom Unternehmer erbrachten Werkleistungen.
Es empfiehlt sich daher, dass bei sämtlichen Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abgeschlossen werden, Vertragsformulare verwendet werden, die den entsprechenden Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten. Mit den Arbeiten sollte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden.
Geht es um Werkleistungen, die eilig sind, bei denen die Widerrufsfrist nicht abgewartet werden kann, muss der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich, und zwar nachweisbar, aufgefordert haben, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, vergleiche § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB.