Obwohl der Bundesgerichtshof, beginnend mit seinem Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass Schwarzarbeit nicht nur ein Kavaliersdelikt ist, sondern ein ernst zu nehmender Gesetzesverstoß, der auch zivilrechtliche Auswirkungen hat, haben offensichtlich noch nicht alle Betroffenen „den Schuss gehört“. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich ein Auge auf etwaige Schwarzgeldabreden, da derartige Gesetzesverstöße von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2021 ergibt sich, dass das Thema Schwarzgeld offenbar noch für Viele die Bezeichnung für ein Kavaliersdelikt ist.
Obwohl beide Vertragsparteien, der Auftragnehmer, ein Sanitärunternehmer und der Auftraggeber bestritten haben, dass die Absicht bestand, die Vergütungen als Schwarzgeld zu bezahlen, hatte das OLG Düsseldorf anhand von Tatsachen keinen Zweifel, dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen hatten:

- Es gab keinerlei schriftliche Angebotsunterlagen, geschweige denn einen schriftlichen
Vertrag, bei einem Auftrag über mehr als 50.000,00 €.
- die Abschlagszahlung, über deren Höhe sich die Parteien nicht mehr im Klaren waren,
wurden jeweils bar auf der Baustelle bezahlt.
- Es gab nur für einen Teil der Zahlungen schriftliche Quittungen.
- Die Schlussrechnung wurde erste verzögert erstellt, und zwar erst, nachdem der
Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bereits rechtshängig
war.

Dies, so bereits das Landgericht, so auch das Berufungsgericht lasse keinen Zweifel zu, dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede getroffen hatten.
Dies hatte zur Folge, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nichtig war, weder der Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer hatte wegen Mängeln, noch der Auftragnehmer wegen restlichen Werklohns.
Liest man die Entscheidung, stellt man sich ernsthaft die Frage, weshalb es die jeweils anwaltlich vertretenen Parteien auf einen solchen Prozess haben ankommen lassen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Es müssen nicht jeweils sämtliche Indizien vorliegen, wie sie im vorstehend beschriebenen Fall vorlagen.
Es kann bereits ausreichend sein, wenn bei Bauverträgen mit einem größeren Volumen weder ein schriftliches Angebot existiert, noch ein schriftlicher Vertrag, ein schriftlicher Auftrag.
Bereits dies weckt mindestens den Verdacht, dass eine Schwarzgeldabrede vorliegt.
Eine nachträgliche „Heilung“ einer Schwarzgeldabrede ist nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht möglich.
Es hilft den Parteien nichts, wenn sie nachträglich, noch während die Arbeiten laufen, ein Angebot erstellen, einen Vertrag abschließen (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16).