Bis zur Reform des WEG entsprach es sowohl der Rechtsprechung des V. als auch des VII. Zivilsenats beim BGH, dass die Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum im Beschlussweg auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden können, diese berechtigt war, als rechtsfähiger Verband die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen.

Durch diese so genannte Gemeinschaft trug die WEG und nicht der einzelne Wohnungseigentümer das Risiko, das bei der Geltendmachung von Mängeln besteht. Nach dem Inkrafttreten der Reform des WEG war umstritten, ob ein solches procedere noch möglich ist.
Eine Klärung dieser Frage durch den BGH war dringend geboten.

Nunmehr hat der VI. Senat diese Frage beantwortet (vgl. Urteil vom 11.11.2022, V ZR 213/21).
Der BGH bestätigt zwar, dass die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum nicht der Ausübungsbefugnis gemäß dem neu geschaffenen § 9 a Abs. 2 WEG unterfallen.
Gleichwohl, so der BGH, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Rechte auch nach der Änderung des WEG weiterhin durch einen Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.
Der BGH begründet dies damit, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, die der Gesetzgeber durch die Einführung des § 9 a Abs. 2 WEG nicht ändern wollte, die Übertragung der entsprechenden Rechte der Erwerber auf die WEG im Beschlussweg zulässig war, und sich dies in der Praxis bewährt hat.

Der V. Senat sah keinen Anlass, die bisherige von den Gerichten, vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu ändern.
Durch dieses Urteil wird eine lange Phase der Unsicherheit beendet.

Weder die Wohnungs- und Eigentumsverwalter/innen noch die Rechtsanwaltschaft war sich sicher, ob der lange erfolgreiche Weg des Ansichziehens fortgeführt werden kann, dies nach einer letztinstanzlichen Prüfung durch den BGH Bestand haben wird.