Häufig werden teils umfangreiche Abnahmeprotokolle, vom Auftraggeber vorformuliert, vom Auftragnehmer nicht bzw. nicht sorgfältig genug gelesen, bevor sie ihre Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll setzen.
Dies kann für den Auftragnehmer nachteilige Folgen haben.

Wie gefährlich es ist, Abnahmeprotokolle nicht ausreichend sorgfältig zu lesen, bevor man sie unterschreibt, zeigt der Beschluss des OLG München vom 07.04.2021, 9 U 7047/20.
Worum ging es?

Die Partei eines Bauvertrags hat für 4 so genannte Bauteile den Beginn der jeweiligen Verjährungsfristen, unabhängig von der Abnahme datumsmäßig fest vereinbart. Für den Bauteil D war der Beginn der Verjährungsfrist auf den 31.08.2010 vereinbart worden, für den Bauteil A auf den 01.01.2011, für den Bauteil B auf den 31.08.2011 und auf den Bauteil C auf den 31.12.2011. Der Auftraggeber hat die Abnahmeniederschrift vorformuliert.
Sie enthielt unter anderem eine Erklärung, dass der Beginn der Gewährleistungsfrist auf den 05.03.2021 festgesetzt wird.
Das OLG München hat im vorformulierten Abnahmeprotokoll mit dem abgeänderten Beginn der Gewährleistungsfrist ein Angebot des Auftraggebers gesehen auf Abänderung des Gewährleistungsbeginns, das die Auftragnehmer durch die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls angenommen hat.
Dies hatte für den Auftragnehmer nachteilige Folgen.

Er ging davon aus, dass es sich bei der Regelung im Protokoll um ein Versehen handeln würde, nach wie vor der im Vertrag vereinbarten Beginn der Gewährleistungsfrist für die einzelnen Bauteile Gültigkeit hätte.
Er hat daher nach Ablauf der von ihm auf dieser Grundlage berechneten Gewährleistungsfristen vom Auftraggeber die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft verlangt, und schließlich, nachdem sich dieser geweigert hatte, Klage erhoben.
Sowohl das Landgericht München als auch das Oberlandesgericht München haben die Klage auf Rückgabe/Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaften abgewiesen
Das OLG hat, wie bereits ausgeführt, eine Vereinbarung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Gewährleistungsfristen angenommen.

Die Frage, die das OLG München zum Nachteil des Auftragnehmers entschieden hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es sind daher jeweils Einzelfallentscheidungen der Gerichte, die prüfen, ob es sich in derartigen Fällen um ein offensichtliches Versehen handelt, oder aber um eine vertragliche Änderung.