Während die VOB/B in § 15 Regelungen für den Auftragnehmer enthält, die er beachten sollte, wenn er Stundenlohnarbeiten zu erbringen hat, fehlt eine solche Regelung im Werkvertragsrecht des BGB.
Wie ein Beschluss des BGH vom 01.02.2023, VII ZR 882/21 zeigt, werden selbst von Oberlandesgerichten die Grundsätze nicht beachtet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Stundenlohnvergütungen auf der Grundlage des BGB zu beachten sind.

Um was ging es?
Ein Maler macht in seiner Schlussrechnung eine Vergütung geltend für die Erbringung von Stundenlohnarbeiten. Das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen soweit mit dieser eine Vergütung für die Stundenlohnarbeiten geltend gemacht worden ist.
Das OLG München war der Auffassung, dass der Maler gehalten gewesen wäre, darzulegen, für welche Arbeiten die jeweiligen Stunden aufgewandt worden sind.
Dies hat den Bundesgerichtshof veranlasst, nochmals darzulegen, was ein Auftragnehmer beachten muss, wenn er Stundenlohnarbeiten auf der Grundlage des BGB geltend macht:

1)
Es genügt, wenn der Auftragnehmer behauptet, wie viele Stunden er für die Erbringung der Vertragsleistungen aufgewandt hat, und welche Vergütung er für die erbrachten Stunden fordert. Bestreitet sein Auftraggeber zum einen die Anzahl der Stunden, zum anderen die Qualifikation der Mitarbeiter, muss darüber Beweis erhoben werden.

2)
Nicht erforderlich ist zunächst eine Differenzierung der Art, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden.
Für eine nachprüfbare Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands, so der BGH, ist dies nicht erforderlich, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängt, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.
Wie sich hieraus ergibt, sind die Hürden für den Auftragnehmer, der mit seinem Auftraggeber die Erbringung von Stundenlohnarbeiten vereinbart hat, im Zusammenhang mit der Geltendmachung des entsprechenden darauf beruhenden Werklohnanspruches nicht allzu hoch.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich in den Fällen, in denen Stundenlohnarbeiten auf der Grundlage des Werkvertragsrechts des BGB erbracht werden sollen, zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer
- verpflichtet ist, auf Rapporten jeweils die nach Zeit- und Materialaufwand erbrachten
Arbeiten zu dokumentieren,
- er diese Rapporte innerhalb einer bestimmten Frist seinem Auftraggeber zur
Unterzeichnung vorzulegen hat, und
- im Rahmen von Abschlagsrechnungen bzw. im Rahmen der Schlussrechnung detailliert
unter Hinweis auf die entsprechenden Rapporte darzulegen, für welche Arbeiten er
welche Stunden benötigt hat.