Privates Baurecht

Urteil des BGH vom 22.07.2010, VII ZR 176/09,

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine Rechtsfrage entschieden, die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertet worden ist. Nach dem Urteil des BHG kann in den Fällen, in denen wegen Baumängeln Schadensersatz gefordert wird, die Mehrwertsteuer nur dass gefordert werden, wenn die Arbeiten bereits ausgeführt worden sind, und entsprechende Rechnungen vorliegen, aus denen sich die Mehrwertsteuer ergibt.

Wird auf Schadensersatz geklagt, bevor die Arbeiten durchgeführt worden sind, Rechnungen vorliegen, kann der Auftraggeber nur die Netto-Beträge als Zahlungsklage geltend machen.

Er hat daneben die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsantrags vom Gericht feststellen zu lassen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen die Mehrwertsteuer zu bezahlen.