Urteil des BGH vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08,

Sowohl nach dem BGB als auch nach der VOB B ist die Geltendmachung bestimmter Ansprüche davon abhängig, dass zuvor dem Vertragspartner eine Frist gesetzt wird.

Sowohl nach dem BGB als auch nach der VOB B ist die Geltendmachung bestimmter Ansprüche davon abhängig, dass zuvor dem Vertragspartner eine Frist gesetzt wird.
Bis zur Entscheidung des BGH hat man die entsprechenden Regelungen im BGB sowie in der VOB B dahingehend ausgelegt, dass in den entsprechenden Schreiben datumsmäßig bestimmte Fristen gesetzt werden mussten.

Nach der Entscheidung des VIII Zivilsenats ist dies nicht mehr zwingend erforderlich.

Es genügt für eine Fristsetzung, wenn derjenige, der einen Anderen zur Vornahme einer Leistung auffordert, beispielsweise zur Zahlung von Werklohn, zur Beseitigung von Mängeln in seinem Anschreiben die sofortige, unverzügliche oder umgehende Leistung fordert, wobei auch vergleichbare Formulierungen ausreichend sind, und damit deutlich macht, dass dem Adressaten für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

Wie dieser Zeitraum zu bemessen ist, hängt ab von der Möglichkeit des Adressaten der Aufforderung, die von ihm geforderte Leistung unter größtmöglicher Beschleunigung zu bewirken.

Kritisch anzumerken ist, dass mit dieser Entscheidung für den Gläubiger wie für den Schuldner die Schwierigkeit besteht, den durch den Zugang des Schreibens beginnenden Lauf der Frist konkret zu bestimmen.
Letztendlich, so es zum Rechtsstreit kommt, wird das angerufene Gericht, werden die angerufenen Gerichte, die Angemessenheit der Frist bestimmen.