Urteil des BGH vom 27.11.2003, VII ZR 346/01

In der Praxis ist festzustellen, dass diese Entscheidung des BGH sowie weitere Entscheidungen, die zu dieser Problematik ergangen sind, wenig bekannt sind.
Um was ging es?

Ein Unternehmer hatte von der öffentlichen Hand den Auftrag erhalten, Straßen zu sanieren.
Dabei war ihm genau vorgegeben worden, welche Sanierungsmaßnahmen er durchzuführen hatte.
Er hat Bedenken angemeldet, weil der Untergrund nicht ausreichend tragfähig war, eine andere Art der Ausführung daher erforderlich war.

Daraufhin wurde er von einem Mitarbeiter des Landratsamts beauftragt, die Arbeiten auszuführen.
Sowohl das OLG als auch der BGH haben seine auf einen mit dem Landkreis abgeschlossenen Vertrag gestützte Klage wegen der Mehrleistungen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei Verträgen mit der öffentlichen Hand dürften nur die Personen entsprechende Aufträge erteilen, die nach dem Gesetz, den einschlägigen Gemeindeordnungen gesetzliche Vertreter der entsprechenden Gebietskörperschaften sowie sonstiger der öffentlichen Hand zuzurechnender Auftraggeber sind.
Im vom BGH entschiedenen Fall hätte die Beauftragung durch den Landrat erfolgen müssen.

Was bedeute dies für die Praxis?

Nicht mehr und nicht weniger, als dass der Handwerker, der Aufträge von der öffentlichen Hand erhält, mit geänderten Arbeiten sowie zusätzlichen Arbeiten erst dann beginnen darf, wenn er einen Auftrag erhalten hat, der entweder vom Bürgermeister oder einem nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Vertretung des Auftraggebers Befugten unterschrieben worden ist.

Es empfiehlt sich, so nicht der Bürgermeister unterschieben hat, bei der Kommune nachzufragen, ob die Person, die den Auftrag unterschrieben hat, vertretungsberechtigt ist.
Es ist zu beobachten, dass die öffentliche Hand mehr und mehr sich dieser Möglichkeit erinnert, Auftragnehmer, die geänderte oder zusätzliche Leistungen erbracht haben, um ihren Werklohn zu bringen.

Die Empfehlung des Verfassers geht dahin, dass der Auftragnehmer seinen Auftraggeber auffordert, ihm mitzuteilen, wer bevollmächtigt ist, geänderte oder zusätzliche Leistungen zu beauftragen.

Diese Frage sollte mit der Rücksendung des Auftrags gestellt werden.