In der Rechtsprechung war umstritten, welche Rechte einem Käufer zustehen, der eine mangelhafte Kaufsache erworben hat: Kann er nur die sich aus dem Gesetz, § 439 Abs.1 BGB, ergebenden Ansprüche, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Nachbesserung der mangelhaften Sache vom Verkäufer fordern, oder stehen ihm darüber hinaus, wenn er die gekaufte Sache, beispielsweise das Parkett, bereits verlegt hatte, weitere Ansprüche zu, so der Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und der Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache?
In der Rechtsprechung war umstritten, welche Rechte einem Käufer zustehen, der eine mangelhafte Kaufsache erworben hat: Kann er nur, die sich aus dem Gesetz, § 439 Abs.1 BGB, ergebenden Ansprüche, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Nachbesserung der mangelhaften Sache vom Verkäufer fordern, oder stehen ihm darüber hinaus, wenn er die gekaufte Sache, beispielsweise das Parkett, bereits verlegt hatte, weitere Ansprüche zu, so der Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und der Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache?
2 deutsche Gerichte haben diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Regelungen dem privaten Käufer, dem Verbraucher, vom Verkäufer grundsätzlich auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache zu erstatten sind.
Dieses Urteil bindet die deutschen Gerichte.
Es betrifft allerdings nur den Kaufvertrag mit einem Verbraucher, nicht mit einem Unternehmer. Es bleibt daher abzuwarten, ob die deutschen Gerichte auch den Unternehmern, die Ware erwerben und diese einbauen, einen solchen Anspruch zugestehen.
Dies wäre wünschenswert, um die Regresslücke zu schließen, die sich für den Bauwerksunternehmer bisher auftut: er ist seinem Auftraggeber gegenüber in vollem Umfang zur Nacherfüllung verpflichtet, während er vom Lieferanten nur die Lieferung neuer mangelfreier Ware fordern kann.