Im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht ist das Nachlassgericht nicht gehalten, ein graphologisches Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments einzuholen, wenn nicht substantiierter Vortrag im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Fälschung erfolgt.
In dem vom OLG Hamburg mit Beschluss vom 03.01.2019 entschiedenen Fall hinterließ eine Erblasserin ein handschriftliches Testament, welches sich lediglich in Kopie in der Gerichtsakte befand und über dessen formale Richtigkeit im Erbscheinsverfahren Zeugenbeweis angetreten worden war. Ein gesetzlicher Erbe hatte einen Erbschein für sich selbst mit der Behauptung beantragt, dass Originaltestament sei gar nicht errichtet und die Testamentskopie gefälscht gewesen sein, sodass eine gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments nicht eingetreten sei. Das Nachlassgericht hat einen abweisenden Beschluss erlassen, die vom Erben zum OLG Hamburg erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts blieb erfolglos.
Der Senat hob hervor, dass die Feststellungslast für die Echtheit und Eigenhändigkeit des Testaments demjenigen obliegt, der aus der Urkunde Rechte herleiten will. Die Testamentskopie sei von der Erblasserin handschriftlich gefertigt und mit ihrem Namenszug unterschrieben worden. Zwar erfüllt eine Testamentskopie nicht die Formanforderungen eines privatschriftlichen Testaments, ein Nachweis über die Existenz des entsprechenden Originaltestaments sei hiermit jedoch nicht ausgeschlossen. Das bloße Nichtvorhandensein eines Testamentes wegen der Unauffindbarkeit begründe noch nicht dessen Ungültigkeit. Nach der Auffassung des Senats genüge die Kopie des Testaments als formgerechter Erbnachweis, wenn mit deren Hilfe die formgerechte Richtigkeit des Originaltestaments bewiesen werden kann. Im Nachlassverfahren haben verschiedene Zeugen bekundet, dass die Erblasserin ein Testament handschriftlich errichtete.
Der Senat trat dem Argument der Testamentsfälschung und der damit einhergehenden Pflicht des Nachlassgerichts, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen, entgegen und führte aus, dass der Amtsermittlungsgrundsatz das Nachlassgericht nur dann verpflichtet, in dieser Weise tätig zu werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Eigenhändigkeit und der Unterschrift der Erblasserin zu begründen. Im Falle des Nachlassgerichts wiesen das Testament und ein zusätzlich vorgelegter Testamentsentwurf ein einheitliches Schriftbild auf, alternative handschriftliche Aufzeichnungen der Erblasserin, die ein anderes Schriftbild erwarten ließen, wurde nicht vorgelegt. Damit blieb zwar die Errichtungssituation des Testaments ungeklärt, dies sei, so der Senat, jedoch hinzunehmen, zumal weder Zweifel daran bestehen, dass die Erblasserin aus Gesundheitsgründen ein Testament fertigen konnte noch substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die auf eine Fälschung schließen lassen.
Ein „ins Blaue hinein“ erhobener Einwand, ein handschriftliches Testament sei gefälscht, reicht damit nicht aus, um das Nachlassgericht anzuhalten, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr müssen nachvollziehbare und belastbare Indizien vorgetragen und Tatsachenvortrag geleistet werden, um Zweifel an der Echtheit des Testaments zu begründen.