Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12

Der Beklagte war seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb im Jahre 2003 in die Vermieterstellung eingetreten.

Mit Schreiben vom 12. November 2010 kündigte die Klägerin dem Beklagten fristgemäß ordentlich, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die November-Miete, die gemäß Mietvertrag monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag zu entrichten ist, noch nicht gezahlt hatte.

Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen ging der Beklagte in die Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine ordentliche fristgerechte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters erfolgen darf, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht liegt nach dem Bundesgerichtshof bereits dann vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete oder mehr und die Verzugsdauer mindestens einen Monat beträgt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Zahlungsrückstand des Mieters verschuldet sein muss, damit die ordentliche fristgerechte Kündigung gerechtfertigt ist.