Zur Schadenersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05. März 2014 - VIII ZR 205/14

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadenersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner angemieteten Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt.
Der Mieter mietete ab dem 01. März 2010 eine Eigentumswohnung des Vermieters. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete zum 31. Mai 2010. Der Mieter konnte bei der Rückgabe der Wohnung nur noch einen Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgeben. Darüber, wo der zweite Wohnungsschlüssel verblieben ist, konnte der Mieter den Vermieter nicht informieren. Anschließend informierte der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Schlüsselverlust.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte vom Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 1.468,-- für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Von Seiten der Hausverwaltung wurde dem Vermieter mitgeteilt, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungs-eingang zu beauftragen.
Der Vermieter hat den von der Wohnungseigentümergemeinschaft geforderten Betrag nicht bezahlt; auch wurde die Schließanlage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ausgetauscht.

Der Vermieter begehrte vom Mieter unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben die Zahlung von € 1.367,-- an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das zuständige Amtsgericht Heidelberg gab der Klage überwiegend statt. Die hiergegen vom Mieter eingereichte Berufung wurde zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Mieter wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe, verletzt habe. Dem Vermieter sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Mieters hatte Erfolg.
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadenersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren habe, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen könne, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Allerdings liege ein Vermögensschaden - hier des Vermieters - erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei, woran es im vorliegenden Fall aber gefehlt habe.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Dietmar Straub