Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter, der einen Brand in der angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter anteilig getragen hat.
In der angemieteten Wohnung kam es zu einem Brandschaden, weil die damals 12-jährige Tochter des Mieters Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl während dessen entzündet hat. Die Haftpflichtversicherung des Mieters verwies die Vermieterin an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung, deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Kläger umgelegt wurden, lehnte die Vermieterin jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen.
Daraufhin begehrte der Mieter klagweise von der Vermieterin die Beseitigung dieses Brandschadens in der angemieteten Wohnung. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Mietminderung berechtigt zu sein.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Vermieterin hiergegen blieb erfolglos. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg.
In seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Mieter erwarten dürfe, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb sei ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter in einem solch vorliegenden Fall vom Vermieter auch die Beseitigung von Brandschäden verlangen und ggf. die Miete mindern könne.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung entfällt grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies allerdings gilt dann nicht, wenn - wie hier - eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten anteilig auf den Mieter umgelegt wurden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Dietmar Straub