Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2016 (Aktenzeichen: VIIIZR209/15) entschieden, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für "Nicht-Betriebskosten" gilt.
Diese Entscheidung des BGH dürfte für Mieter und Vermieter gleichermaßen interessant sein.
Der gesetzlich geregelte Ausschluss, nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang geltend machen kann, umfasst auch nicht umlagefähige Betriebskosten.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um nicht umlagefähige Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie Rücklagen einer Eigentümergemeinschaft für die an den klagenden Mieter vermietete Eigentumswohnung des beklagten Vermieters.
Folge der gerichtlichen Entscheidung ist, dass der Mieter mit allen Einwendungen gegen eine ihm übersandte Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Frist ausgeschlossen ist, auch wenn die Abrechnung Positionen enthält, die an sich von dem Mieter nicht zu tragen sind.
Mit dieser Entscheidung soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche Klarheit besteht. Dies wäre jedoch nicht umfassend gewährleistet, wenn die Einwendungen des Mieters, bestimmte Kosten seien generell nicht als Betriebskosten umlagefähig, auch noch nach Fristablauf erhoben werden könnten.
Dies gilt umso mehr, weil die Zuordnung zu umlegbaren und nicht umlegbaren Betriebskosten nicht immer eindeutig ist.