Die Frage, ob und wann ein Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, ist immer wieder Streitgegenstand zwischen den Mietparteien. Einige Vermieter sind der Ansicht, jederzeit nach eigenem Gutdünken ihre Wohnung besichtigen zu können, manche Mieter meinen, der Zutritt sei allenfalls und nur über ihre Leiche, zur Not wenigstens in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers möglich.

Hier sei auf eine Entscheidung des AG München vom 10.12.2015, Az. 461 C 19626/15 verwiesen, wonach der Vermieter nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden könne. Ein Wohnraummietverhältnis sei grundsätzlich auf Dauer und nicht für die Ewigkeit ausgelegt. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Vermieter anlassunabhängig alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Grund hierfür sei, dass nach allgemeiner Anschauung nach diesem Zeitablauf Schönheitsreparaturen in der Regel vorzunehmen sein und daher Substanzbeeinträchtigungen der Mietsache vorgebeugt werden können.

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 10.6.2016

Dieser Zeitraum ist sehr lang bemessen. Viele Instanzgerichte sehen hier einen Zeitraum von 2-3 Jahren für angemessen und ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass ein Vermieter ein jederzeitiges Besichtigungsrecht hat, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, so etwa aufgrund eines begründeten Verdachts auf Schimmelbildung.

Jedoch Vorsicht: Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Terminabsprache mit dem Mieter erforderlich.

Für diese und weitere Rückfragen in allen Mietangelegenheiten stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.