Aktuell ist Grillsaison ! Somit stellt sich wie jedes Jahr aktuell wieder diese Frage :
Grillen - Wann ist was und wann und wo erlaubt?
Hier die wichtigsten Grundsätze :
Grillen als Eigentümer auf dem eigenen Grundstück
Grundsätzlich darf jeder Eigentümer sein Eigentum so nutzen wie er möchte, so lange er die Nachbarn dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Insofern darf man als Eigentümer auf dem eigenen Grundstück auch so oft grillen wie man möchte, zu der Uhrzeit grillen zu welcher man möchte und an welcher Stelle auf dem Grundstück man grillen möchte.
Grenzen findet dies bei einer Ausübung des Grillens, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Nachbarn führen kann. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften über den Immissionsschutz zu beachten, worin die Störungen für Umwelt und Menschen geregelt sind. Beim Grillen müssen danach Rauch und Lärm so niedrig gehalten werden wie möglich. Hält man dies nicht ein und erzeugt beim Grillen so viel Rauch und Lärm, dass ein Nachbar unangemessen benachteiligt wird, so ist mit dessen Anzeige zu rechnen, welche ein Bußgeld nach sich ziehen kann. So dürfen z. B. die Wohn- und Schlafräume eines Nachbarn nicht durch vom Grillen eindringenden Rauch beeinträchtigt werden.
Wer demnach potenzielle Probleme mit den Nachbarn von Anfang an ausschließen will, für denjenigen bietet sich die Nutzung eines Gas- oder Elektrogrills an, welche viel weniger Rauch entwickeln als ein Holzkohlegrill.
Schwierig wird die Handhabung des Grillens in Mehrfamilienhäsuern, wo die Balkone und/oder Terrassen oft direkt nebeneinander bzw. übereinander liegen. Dort muss jeder „Griller“ sich gut überlegen an welcher Stelle er grillen kann ohne Nachbarn unangemessen zu benachteiligen.
Auf der sicheren Seite ist somit auf jeden Fall derjenige „Griller“, welcher darauf achtet, dass er die Rauchentwicklung in Grenzen hält, dass er an einer Stelle grillt, an welcher der Rauch ohne Beeinträchtigung der Nachbarn sehr gut abziehen kann und wer die geltende Nachtruhe einhält. Oder man greift gleich zu Gas- oder Elektrogrill.
Grillen als Mieter auf dem angemieteten Grundstück
So lange im Mietvertrag nichts im Hinblick auf Grillen geregelt ist, gelten für einen Mieter die gleichen Grundsätze wie für einen Eigentümer (siehe oben). Auch der Mieter muss demnach unangemessene Benachteiligungen der Nachbarn unterlassen.
Ein Vermieter hat aber das Recht, dem Mieter im Mietvertrag das Grillen zu verbieten. Eine entsprechende „Grill-Verbots-Klausel“ wurde von Seiten der Gerichte für wirksam erachtet. Dann muss man als Mieter zum Grillen an einen öffentlichen Ort ausweichen (Grillplatz im Park o.ä.).
Grillen auf ausgewiesenen Grillplätzen
Hier gelten von Gemeinde zu Gemeinde oftmals Unterschiede. Es lässt sich grundsätzlich festhalten, dass man dort Grillen darf, wo es Hinweisschilder ausdrücklich erlauben, somit auf ausgewiesenen Grillplätzen. Wer an einer anderen Stelle in der freien Natur grillt, riskiert ein Bußgeld zahlen zu müssen, sofern man nicht eine Sondererlaubnis einer Behörde erteilt bekommen hatte.