Am 29.03.2017 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.
Bei dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall bewohnte ein Mieter seit dem Jahr 1977 eine 27m² Wohnung. Der Ehemann der Vermieterin betreibt im EG des Vorderhauses, in dem sich die gemietete Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, mit der Begründung, dass der Ehemann diese zur Erweiterung seines Gewerbes benötige.
Der Bundesgerichtshof hat hierbei klargestellt, dass es nicht zulässig ist, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Es ist von den Gerichten daher festzustellen, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhätlnisses besteht.
Es ist also ratsam, wenn Sie vor Ausspruch einer solchen Kündigung rechtlich überprüfen lassen, ob Ihre Kündigung Aussicht auf Erfolg hat.