Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten.

Immer wieder müssen sich die deutschen Gerichte mit einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs befassen. Darüber gibt es immer wieder Streitigkeiten. Dabei ist der Grundsatz klar :

Vermieter dürfen eine Wohnung wegen Éigenbedarfs kündigen, wenn der Vermieter diese für sich selbst oder einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts benötigt und auch ein konkretes Interesse an einer zeitnahen Eigennutzung besteht. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob der Vermieter dem Mieter eine vorhandene Ersatzwohnung anbieten muss.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit einer Entscheidung vom 19.07.2017 (AZ.: VIII ZR 284/16) geklärt. Darin hat der BGH zunächst geurteilt, dass der Vermieter dem Mieter nicht die von ihm selbst bewohnte Wohnung anbieten muss, welche denklogisch erst frei wird, wenn der Mieter aus der wegen Eigenbedarf gekündigten Wohnung ausgezogen ist. Der Vermieter ist somit nicht dazu gezwungen, mit dem Mieter einen „fliegenden Wechsel“ zu vollziehen. Weiter hat der BGH in seinem Urteil festgestellt, dass unter folgenden Voraussetzungen der Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung eine Ersatzwohnung anbieten muss:

-- die alternative Wohnung befindet sich im gleichen Gebäude oder im gleichen Gebäudekomplex

-- die alternative Wohnung steht bereits frei oder wird spätestens zum Kündigungszeitpunkt frei

-- der Vermieter beabsichtigt, die alternative Wohnung zu Wohnzwecken an Dritte zu vermieten und nicht an Personen im Rahmen des Eigenbedarfs zur Verfügung zu stellen

-- die alternative Wohnung muss für den Mieter im Hinblick auf Größe, Lage und Miethöhe geeignet sein

-- die Vermietung der alternativen Wohnung an den Mieter muss für den Vermieter zumutbar sein

Liegen vorstehende Voraussetzungen vor, so muss der Vermieter dem Mieter die Ersatzwohnung anbieten. Tut er dies nicht, so begeht der Vermieter allerdings nur eine Pflichtverletzung und macht sich dem Mieter gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig hinsichtlich derjenigen Kosten, welche dem Mieter nicht entstanden wären, wenn er die vom Vermieter etwa an gebotene Wohnung angenommen hätte so zb Makler- und Umzugskosten. Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters bleibt aber trotz nicht angebotener Ersatzwohnung wirksam (BGH 14.12.2016, AZ : VIII ZR 232/15).