Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein Vermieter eine vermietete Wohnung als Zweit- und / oder Ferienwohnung nutzen möchte.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat der unter anderem für die Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 186/17) darauf hingewiesen, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann wirksam und begründet sein kann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung nur als Ferienwohnung mitunter nutzen möchte. In seiner Entscheidung lässt der Bundesgerichtshof einen Nutzungszeitraum von zwei bis vier Wochen ausreichen.
Weiter hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob nach der Würdigung der Umstände des Einzelfalls der Eigennutzungswunsch des Vermieters ernsthaft verfolgt wird und von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich ist.
Auch komme es nicht darauf an, ob der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten privilegierten Personen in der einem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen.
Auch auf das Grundgesetz wurde noch verwiesen. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sei der Vermieter in seiner Freiheit geschützt, eine Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei hätten die Gerichte den Entschluss des Vermieters grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Ebenso hätten die Gerichte grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Gerichte seien daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.