Nicht immer ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Meinung, wenn es darum geht, einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung zu gestatten, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.
Bekanntlich ist hierfür nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung sämtlicher von der baulichen Veränderung betroffener Wohnungseigentümer erforderlich.
Nicht immer gelingt es dem Eigentümer, wenn er eine solche bauliche Veränderung durchführen will, die Zustimmung aller Miteigentümer zu erlangen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, einen Weg gefunden zu haben, nur mit einem mit Mehrheit gefassten Beschluss dem Eigentümer es zu ermöglichen, eine bauliche Veränderung herbeizuführen, im vom BGH entschiedenen Fall zu belassen.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2018, V ZR 328/17 lag folgende Fallgestaltung zugrunde:

Eigentümer hatten, ohne zuvor die Zustimmung aller übrigen Eigentümer einzuholen, eine bauliche Veränderung vorgenommen, hatten insgesamt 5 Dachflächenfenster in das Satteldach des Hauses einbauen lassen. Nachdem der Versuch gescheitert war, nachträglich die Zustimmung für diese bauliche Maßnahme zu erhalten, haben Wohnungseigentümer Klage eingereicht gegen den Eigentümer, der die Dachflächenfenster hat einbauen lassen, mit dem Antrag, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Während des Klageverfahrens hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Eigentümer, der ohne Zustimmung sämtlicher Eigentümer die Dachflächenfenster hat einbauen lassen, an sich gezogen, jedoch in der Folgezeit keine Maßnahmen ergriffen, keine Klage den entsprechenden Eigentümer erhoben mit dem Ziel, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Während das Amtsgericht der Klage der klagenden Eigentümer stattgegeben hat, die Eigentümer, die die 5 Dachflächenfenster haben einbauen lassen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die klagenden Eigentümer hätten dadurch, dass die WEG die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche an sich gezogen hat, das Recht verloren, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen.

Wäre es bei dieser Entscheidung geblieben, hätte dies bedeutet, dass trotz fehlender Zustimmung die Eigentümer, die die 5 Dachflächenfenster haben einbauen lassen, nicht verpflichtet gewesen wären, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, mit anderen Worten: Die Mehrheit der Eigentümer, die offenbar nichts gegen den Einbau der 5 Dachflächenfenster einzuwenden hatten, hätten die klagenden Eigentümer an der Geltendmachung ihres berechtigten Anspruches hindern können.
Der BGH hat dieses Spiel nicht mitgemacht.

Grundsätzlich, so der Bundesgerichtshof, könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Ansprüche an sich ziehen mit der Folge, dass die Geltendmachung durch einzelne Eigentümer nicht mehr möglich ist.

Ein solcher Beschluss könne jedoch, so der Bundesgerichtshof, nichtig sein, wenn er rechtsmissbräuchlich, mithin nichtig sei.
Von einer Nichtigkeit, einer Rechtsmissbräuchlichkeit sei unter anderem dann auszugehen, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist, und die Beschlussfassung alleine dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden. Damit ist der BGH dem Versuch entgegen getreten, die Bestimmung des § 22 Abs. 1 WEG dadurch zu umgehen, indem eine Mehrheit der Wohnungseigentümer im Beschlussweg die Geltendmachung des gegen den widerrechtlich bauliche Veränderungen veranlassenden bzw. veranlassten Eigentümer zustehenden Anspruch im Beschlussweg an die WEG überträgt, ohne die Absicht, den Anspruch auch tatsächlich durchzusetzen.