Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückgegebenen Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückgegebenen Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahre 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 km mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi. An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende
(Unfall-)Schäden fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauftragter Sachverständiger auf € 6.817,-- netto schätzte. Ihre auf Ausgleich dieses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 1.295,-- gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg.
Die von der Leasinggesellschaft eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur die Frage, ob der Beklagte der Leasinggesellschaft auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahrzeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von€ 1.295,-- zu erstatten hat.
Der BGH hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass die Leasinggesellschaft selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadenersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Mithin kann in einem solchen Fall eine Leasinggesellschaft nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer begehren.