Eine Pauschalreise selbst kostenfrei stornieren kann der Kunde immer dann, wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Wird die Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt, kann sich der Kunde den Reisepreis zurückerstatten lassen.

k3s corona reiseEine Pauschalreise kostenfrei stornieren kann der Kunde immer dann, wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter den Ablauf der Reise wesentlich ändert, weil z.B. wichtige Sehenswürdigkeiten nicht zugänglich sind. Dabei wird eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als starkes Indiz dafür angesehen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Die reinen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sind alleine dafür als Indiz nicht ausreichend. Letztlich ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, welcher eine kostenfreie Stornierung des Reisenden ermöglichen könnten.

Wir die Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt, so kann sich der Reisende den Reisepreis zurückerstatten lassen. Darüber hinaus erhält der Reisende aber von dem Veranstalter keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (z.B. wegen einer ausgefallenen Hochzeitsreise in den Flitterwochen), wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, welche der Veranstalter nicht verschuldet hat.

Einen Reisegutschein muss man (Stand Mitte Juni 2020 !) nicht akzeptieren. Die Akzeptanz eines Gutscheins durch den Reisenden ist vielmehr freiwillig. Eine Absicherung des Gutscheins für den Fall der Insolvenz des Veranstalters ist durch
die Bundesregierung beschlossen.

Für Kreuzfahrten gelten die Regeln für Pauschalreisen.

Bei Individualreisen ist jede Einzelleistung gesondert zu prüfen, so z.B. der Flug, die Ferienwohnung. Hier kommt es jeweils darauf an, ob die jeweilige Einzelleistung von dem Anbieter erfüllt werden kann. Bei Flügen kann nur der Ticketpreis zurückverlangt werden, die pauschale Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung kann hingegen nicht verlangt werden. Bei Individualleistungen ist auch zu prüfen, ob deutsches Recht eine Anwendung findet oder ausländisches Recht.

Wer in Kenntnis der bereits laufenden Corona-Virus-Pandemie eine Reise buchen will, der sollte sich die Bedingungen des Reiseveranstalters im Einzelnen vor der Buchung genau ansehen, weil teilweise die Reiseveranstalter die Bedingungen bereits an die aktuelle Lage angepasst haben. In jedem Falle muss der Reisende im Auge behalten, dass z.B. im Hotel diverse Angebote möglicher Weise nicht nutzbar sind (z.B. Sauna, Schwimmbad, Wellness-Bereiche) oder z.B. vor Ort bestimmte wichtige touristische Sehenswürdigkeiten nicht zugänglich sind. Auch müssen eventuelle Probleme bei der Rückreise (z.B. Flugausfälle) einkalkuliert werden.