Derjenige, der in einem Wohngebiet verbotswidrig parkt, trägt einen Mithaftungsanteil von ¼, wenn es dunkel ist und das parkende Fahrzeug eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt. Mit diesem Urteil aus dem März 2018 hat das OLG Frankfurt am Main die bisherige Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit geparkten Fahrzeugen bestätigt.
In dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall hat der Kläger den Fahrer, Halter und den Kfz-Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeuges in Anspruch genommen. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges stieß nachts bei Dunkelheit gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeugs des Klägers. Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Das OLG Frankfurt am Main hat im Berufungsverfahren die Haftung zwischen den beiden am Unfall beteiligten mit ¾ zu ¼ zu Lasten des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers verteilt. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass sich das geparkte Fahrzeug noch „im Betrieb“ befand und der Unfall nicht unabwendbar war, da vom verbotswidrig geparkten Fahrzeug eine Gefahr, zumindest eine Beeinflussung des fließenden Verkehrs ausgegangen war.
Das OLG hat ferner festgestellt, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unfall nicht passiert wäre, wenn das Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt gewesen wäre. Im Rahmen der Abwägung, so das OLG, bleibt es bei der überwiegenden Haftung des fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser konnte das parkende Fahrzeug wahrnehmen und einen Zusammenstoß leicht vermeiden. Allerdings hat das OLG festgestellt, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt waren, ferner kommt es zu einer Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der einfachen Betriebsgefahr, die beim Verkehrsunfall zwischen Pkw regelmäßig mit 25 % zu bemessen ist.
Das verbotswidrige Parken stellt für den fließenden Verkehr eine Erschwernis dar. Im entschiedenen Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich kurz vor der Stelle, an der das Fahrzeug rechts geparkt war, eine der Verkehrsberuhigung dienende Verkehrsinsel mit einer entsprechenden Fahrstreifenverengung befand. Insofern stellt die konkrete Parksituation eine Gefährdung des fließenden Verkehrs dar, die sich auch realisiert hat, so dass das OLG eine Mithaftung des Halters des geparkten Fahrzeuges von 25 % für sachgerecht hielt.
Dieses Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen mit geparkten Fahrzeugen. Bei einem Verkehrsunfall mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug haftet der Auffahrende in der Regel alleine. Auch trifft den Fahrer des fließenden Verkehrs in der Regel dann die alleinige Haftung, wenn das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug leicht erkennbar ist und das geparkte Fahrzeug kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr darstellt.
Im vorliegenden Fall führte allerdings das verbotswidrige Abstellen aufgrund der Sichtverhältnisse – zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit – und der Örtlichkeit zu einer erhöhten Gefährdung und damit zumindest zu einer Anrechnung der einfachen Betriebsgefahr.