Urteil des BGH vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08
Bei der Berechnung des vom Sachverständigen kalkulierten Kraftfahrzeugschadens richtet sich die Frage, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt, nach der Gegenüberstellung der Brutto-Reparaturkosten und des Brutto-Wiederbeschaffungswerts.
Ausgangspunkt dieses Urteils ist die gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass in den Fällen, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges übersteigen, Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze grundsätzlich nur dann zuerkannt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang wie im Gutachten ausgewiesen durchgeführt wurde. Dem Geschädigten werden die zur Instandsetzung notwendigen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, nur zuerkannt, wenn das Integritätsinteresse, also das Interesse, sein vertrautes Fahrzeug weiter nutzen zu können, nur durch die Reparatur des Fahrzeuges dokumentiert wird. Nimmt der Geschädigte jedoch nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Brutto-Reparaturkosten, also einschließlich der gesetzlichem Umsatzsteuer, den Maßstab dar. Dieser Aufwand ist dann mit dem Brutto-Wiederbeschaffungswert zu vergleichen. Ist danach der vom Sachverständigen geschätzte Brutto-Reparaturkostenbetrag über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann noch als vernünftig angesehen werden, wenn sie von dem Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist. Hierzu muss sie fachgerecht und in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang durchgeführt werden.
Der BGH hat hierbei erstmals ausdrücklich festgestellt, dass die Brutto-Werte, also jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, miteinander verglichen werden müssen, was der bisherigen Praxis der Rechtsprechung entsprach, nunmehr aber erstmals in dieser Deutlichkeit ausgeführt wird.