Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)
Keine entsprechende Anwendung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis auf das Geschäftsraummietverhältnis.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07
Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG müssen grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. November 2009 – XII ZR 86/07
Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehört auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist.