Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)

Immobilienwirtschaft, Ausgabe 12/2012, Seiten 42+43

Folgender Sachverhalt kommt häufig vor: Der Mieter befindet sich beispielsweise mit den Mietzahlungen für die Monate März und Mai in Verzug. Eine fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wäre somit möglich und wirksam. Der Vermieter beauftragt deshalb am 10. Mai einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Kündigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10

Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückgegebenen Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Keine entsprechende Anwendung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis auf das Geschäftsraummietverhältnis.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07

Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.

Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG müssen grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. November 2009 – XII ZR 86/07

 Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehört auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist.