Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)
Eine Betriebskostenabrechnung genügt den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
Im Rahmen von infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurden bundesweit unter anderem der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Auch Gastronomen müssen derzeit gravierende behördlich verordnete Einschränkungen hinnehmen. Nun ist am 01.04.2020 ein neues Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz ändert jedoch vom Grundsatz her nichts daran, dass der Mieter nach wie vor die mietvertraglich vereinbarte Miete schuldet. Das Gesetz sieht lediglich einen Kündigungsschutz zugunsten des Mieters vor, wenn dieser gegenüber dem Vermieter glaubhaft macht, dass die Miete wegen der Folgen der Corona-Pandemie nicht geleistet werden kann. Es gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass der Vermieter den Mieter auf Zahlung der rückständigen Miete verklagen kann und auch Verzugszinsen geschuldet sind.
Im Bereich der Wohnraummiete ermöglicht § 940 a ZPO, eingeführt am 01.05.2013, eine Räumung durch eine einstweilige Verfügung bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen. Im Bereich der Gewerberaummiete war dies bislang eher nicht möglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in § 940 a ZPO nur die Rede von einer Räumung von Wohnraum ist.
In seinem Urteil vom 21.08.2019 (Az: VIII ZR 255/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für eine ortsübliche Vergleichsmiete nicht pauschal der Mietspiegel einer Nachbargemeinde herangezogen werden kann.
Nicht immer ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Meinung, wenn es darum geht, einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung zu gestatten, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.
Bekanntlich ist hierfür nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung sämtlicher von der baulichen Veränderung betroffener Wohnungseigentümer erforderlich.
Nicht immer gelingt es dem Eigentümer, wenn er eine solche bauliche Veränderung durchführen will, die Zustimmung aller Miteigentümer zu erlangen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, einen Weg gefunden zu haben, nur mit einem mit Mehrheit gefassten Beschluss dem Eigentümer es zu ermöglichen, eine bauliche Veränderung herbeizuführen, im vom BGH entschiedenen Fall zu belassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2019 (Az: VIII ZR 180/18) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass der von einem Mieter geltend gemachte Härtefall bei einer ordentlichen Kündigung ohne nähere Prüfung nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses führen kann. Das Gericht dürfe nicht schematisch entscheiden, sondern vielmehr von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen.
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, VIII ZR 67/18 vom 05.12.2018)
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann auch dann in Betracht kommen, wenn ein Vermieter eine vermietete Wohnung als Zweit- und / oder Ferienwohnung nutzen möchte.
Der Bundesgerichtshof hat am 05.12.2018 in zwei Entscheidungen entschieden, dass allein die Gefahr von Schimmelpilzbildung den Mieter nicht zur Minderung der Monatsmiete berechtigen wenn die baulichen Standards zum Zeitpunkt der Errichtung eingehalten wurden.
Endet ein Mietverhältnis und wird die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben, ist es häufig der Fall, dass Schäden an oder in der Mietsache festzustellen sind. Ausgehend hiervon stellte sich immer die Frage, wie der Vermieter gegenüber dem Mieter vorgehen musste.
Musste der Vermieter dem Mieter zunächst eine Frist setzen, um ihm dadurch die Möglichkeit einzuräumen, Schäden zunächst selbst zu beseitigen?
Die Berliner Gerichte neigen mitunter - einmal vorsichtig ausgedrückt - zu seltsamen Entscheidungen, die dann unter anderem vom Bundesgerichtshof korrigiert werden müssen.
Mit zwei am 19.09.2018 ergangenen Urteile hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Entscheidungen der 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin aufgehoben und wieder bundesweit für klare Verhältnisse gesorgt. (VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17)