Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2016 (Aktenzeichen: VIIIZR209/15) entschieden, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für "Nicht-Betriebskosten" gilt.
Diese Entscheidung des BGH dürfte für Mieter und Vermieter gleichermaßen interessant sein.
Der gesetzlich geregelte Ausschluss, nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang geltend machen kann, umfasst auch nicht umlagefähige Betriebskosten.
Will der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter kündigen, benötigt er einen Kündigungsgrund. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sein. In vielen Fällen muss der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Mieter zunächst abmahnen. Ansonsten riskiert er, dass die Kündigung unwirksam ist und er in einem Räumungsrechtsstreit vor Gericht verliert.
Das Amtsgericht Böblingen (3 C 1873/15; Urteil vom 17.12.2015) musste einen nicht alltäglichen Sachverhalt aus dem Bereich des Wohnraummietrechts entscheiden.
Die Mieterin stellte bei Google Anfang August 2015 eine Bewertung über ihre Vermieterin im Internet ein. Bei der Vermieterin handelte es sich um ein größeres Wohnungsunternehmen.
In der Bewertung behauptete die Mieterin, dass ihre Vermieterin Gesetze brechen und das Amtsgericht Böblingen bestechen würde. Zudem habe die Vermieterin versucht, von ihr eine doppelte Kaution zu kassieren. Weiter behauptete die Mieterin, die Vermieterin würde sie in den Suizid treiben und Fehler und Straftaten vertuschen.
(Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216 / 14)
In Baden-Württemberg besteht für Vermieter seit Längerem die Verpflichtung, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Seit dem 01.01.2015 gilt diese Verpflichtung nicht nur für Neubauten sondern auch für Bestandsbauten, also für alle Wohnungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 281 / 13
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter den Vermietern den Zugang zur Wohnung verweigern und so verhindern, dass Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten vorgenommen werden. Der Grund hierfür ist meist, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter angespannt ist. Ein weiterer Grund könnte darin liegen, dass mit der Durchführung von Modernisierungsarbeiten gegebenenfalls eine Mieterhöhung einhergeht, welche der Mieter so verhindern will.
Entscheidend sind Ort und Umstand des Vertragsschlusses
Was viele nicht wissen: Das Recht auf Widerruf hat schon lange auch Einzug in das Mietrecht gehalten. Dies kann zur Rückabwicklung von längst geschlossenen Verträgen führen - doch die Vermieter können das Entstehen dieses Rechts durch einige einfache Vorkehrungsmaßnahmen vermeiden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter, der einen Brand in der angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter anteilig getragen hat.
Zur Schadenersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05. März 2014 - VIII ZR 205/14
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12
Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12
Der Beklagte war seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb im Jahre 2003 in die Vermieterstellung eingetreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 264/12
Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist.