Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)

Die Einführung der so genannten „Mietpreisbremse“ im Jahr 2015 führte bekanntlich nicht dazu, dass sich die Mieten signifikant reduziert haben. Nun beabsichtigt Justizministerin Barley eine Verschärfung der Mietpreisbremse, die insbesondere die Auskunftsrechte der Mieter stärkt. Daneben ist auch vorgesehen, dass für so genannte Modernisierungsmieterhöhungen eine Kappungsgrenze eingeführt wird und gleichzeitig die umlagefähigen Kosten einer Modernisierung von 11 % auf 8 % reduziert werden. Ob dieser Entwurf so die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat findet, bleibt weiter abzuwarten.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten.

Die in einem von einem Wohnraumvermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Regelung, wonach Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

Zulässig oder nicht?

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17 – entschieden, dass der Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte 6-monatige Verjährung von Ersatzansprüchen gegen seinen Mieter, nach Rückgabe der Mietsache, nicht durch formularvertragliche Regelungenverlängern kann.

Da bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit der Heilung durch Nachzahlung besteht, war es stets sinnvoll, zusätzlich die ordentliche fristgerechte Kündigung auszusprechen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin lässt nun daran zweifeln, ob diese Praxis zulässig ist.

Sogenannte Schriftformheilungsklausel sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen befristeten Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen.

Am 29.03.2017 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.

Häufig versuchen Vermieter von Wohnraum, die Kosten für die Durchführung einer Räumungsklage dadurch einzusparen, dass sie nach einer erfolgten Kündigung wegen Zahlungsverzug eine Wohnung selber in Besitz nehmen und die Wohnungseinrichtung teilweise entsorgen, teilweise aber auch einlagern. Diese sogenannte „kalte Räumung“ wurde vom Bundesgerichtshof-vorsichtig ausgedrückt-nicht gebilligt.

Grillen

Aktuell ist Grillsaison ! Somit stellt sich wie jedes Jahr aktuell wieder diese Frage :

Grillen - Wann ist was und wann und wo erlaubt?

Die Frage, ob und wann ein Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, ist immer wieder Streitgegenstand zwischen den Mietparteien. Einige Vermieter sind der Ansicht, jederzeit nach eigenem Gutdünken ihre Wohnung besichtigen zu können, manche Mieter meinen, der Zutritt sei allenfalls und nur über ihre Leiche, zur Not wenigstens in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers möglich.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2016 (Aktenzeichen: VIIIZR209/15) entschieden, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für "Nicht-Betriebskosten" gilt.
Diese Entscheidung des BGH dürfte für Mieter und Vermieter gleichermaßen interessant sein.

Der gesetzlich geregelte Ausschluss, nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang geltend machen kann, umfasst auch nicht umlagefähige Betriebskosten.