Bau- und Architektenrecht

Hammerschlags- und Leiterrecht

k3s baurecht leiterrecht

Man darf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Nachbargrundstück betreten und von dort aus Arbeiten an dem eigenen Gebäude ausführen.

Voraussetzung ist, dass die Arbeiten nicht von dem eigenen Grundstück aus vorgenommen werden können, dass dem Nachbar die Inanspruchnahme von dessen Grundstück rechtzeitig vorher angezeigt wird, dass dann auf dem Nachbargrundstück vorsichtig und schnell gearbeitet wird sowie Schäden inGrenzen gehalten werden und dass nach Abschluss der Arbeiten das Nachbargrundstück auf eigene Kosten wieder in den vorherigen Zustand versetzt wird.

Der Nachbar kann eventuell für die Inanspruchnahme seines Grundstücks die Bezahlung von Geld fordern.

 

Die gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung zu zahlende letzte Kaufpreisrate beim Bauträgervertrag ist fällig nach „vollständiger Fertigstellung“ der Bausache. In der Praxis ist regelmäßig zu beobachten, dass Bauträger den Versuch unternehmen, die Bauherren bereits vor Abnahme und Schlüsselübergabe zur Zahlung dieser Rate zu bewegen. Dem sollte man nicht nachgeben.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Bauträger, die nicht sämtliche ihrer Wohnungen in engem zeitlichem Zusammenhang veräußern können, ein Interesse daran haben, dass die Gewährleistungsfristen bezüglich der Mängel am Gemeinschaftseigentum für sämtliche Erwerber gleich lang sind.
Daher gibt es in Notarverträgen Regelungen, die dies für den Fall sicherstellen sollen, dass ein Bauträger einzelne Wohnungen erst veräußert, nachdem bereits eine Vielzahl von Erwerbern das Gemeinschaftseigentum abgenommen hat.

Gut zu wissen!

Wenn die alte, bspw. ölbetriebene Heizung ihren Dienst versagt, ist der Eigentümer der Heizung unter anderem gehalten, mittels einer Photovoltaikanlage Strom zu erzeugen. Tritt ein Mangel, ein Schaden an dieser Photovoltaikanlage auf, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, wie lange der Auftragnehmer, der die Photovoltaikanlage installiert hat, für den Fehler, die Mangelhaftigkeit einzustehen hat.

Die VOB/B räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos, aus wichtigem Grund, zu beenden, wenn zulässigerweise der Auftraggeber selbst oder ein anderer Gläubiger, oder der Auftragnehmer selbst Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt.
Diese Vorschrift ist den Insolvenzverwaltern ein Dorn im Auge, da durch diese Vorschrift sie nicht die Möglichkeit haben, den Auftraggeber am Vertrag festzuhalten. Für den Auftraggeber einer Bauwerksleistung ist durch diese Regelung in der VOB/B die Möglichkeit geschaffen worden, kurzfristig sich vom Vertrag mit dem entsprechenden Auftragnehmer zu lösen, und ohne allzu große Zeitverzögerung durch einen Auftragnehmer die Arbeiten fortführen zu lassen.

In bestimmten Fällen verlangt die Baugenehmigungsbehörde eine Prüfung der Pläne des Statikers durch einen so genannten Prüfstatiker, einen Prüfingenieur.Unterlaufen diesem Prüfingenieur Fehler bei der Überprüfung, die zu Mängeln am bzw. im Bauwerk führen, stellt sich für den Bauherren die Frage, ob ihm Schadenersatzansprüche gegen den Prüfingenieur zustehen wegen dessen mangelhaft erfolgter Prüfung.

Häufig sind die mit der Erbringung von Bauwerksleistungen, seien es die Unternehmer, seien es die Architekten und sonstigen Sonderfachleute, bereit, Leistungen, zu denen sie nach dem Vertrag nicht verpflichtet sind, gefälligkeitshalber zu erbringen ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen. Dabei ist Vorsicht geboten. Auch für derartige gefälligkeitshalber erbrachte Leistung hat der Leistende einzustehen, d. h. er haftet auch in Ansehung solcher Leistungen für deren Mangelfreiheit Fehlerfreiheit.

Endlich hat der VII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für das private Baurecht zuständig ist, die Streitfrage entschieden, ob das Kündigungsrecht des Auftraggebers, wie es in § 8 Abs. 2 VOB/B geregelt ist, im Lichte der Insolvenzordnung wirksam ist.
Diese Frage, deren Beantwortung für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, hat zu einer Vielzahl von teilweise sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen, zu einer Vielzahl von Aufsätzen, Kommentaren geführt.
Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung auf die zwei sich gegenüberstehenden Auffassungen eingegangen, hat sich mit den von ihm im Urteil im Einzelnen zitierten Fundstellen befasst.

Der vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz erstellte "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" wurde vom Bundeskabinett am 02.03.2016 beschlossen. Ob der Entwurf die parlamentarischen Hürden ohne wesentliche Veränderungen nehmen wird, noch in dieser Legislaturperiode zum Gesetz werden wird, bleibt abzuwarten. Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Daher werden nachfolgend die wichtigsten die Bauschaffenden, d. h. die Unternehmer, Auftragnehmer betreffenden Regelungen vorgestellt werden.

§ 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam

Seit Einführung des § 6 Abs. 2 in der Neufassung der HOAI aus dem Jahre 2009 war streitig, ob diese Regelung wirksam ist, nicht ein Verstoß ist gegen das Verbot, ohne Vorliegen triftiger Gründe die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten.

Urteil des BGH vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.04.2014, VII ZR 241/13

In diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Werkleistung - ganz oder teilweise - Schwarzgeld bezahlt werden soll.
In der ersten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nichtig sind, unwirksam sind.