Bau- und Architektenrecht
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.03.2014, VII ZR 349/12
Obwohl der Gesetzgeber § 648 a BGB in erheblichem Umfang nachgebessert hat, die Rechtsposition desjenigen, des eine solche Bauhandwerkersicherheit von seinem Auftraggeber fordert, insbesondere dadurch gestärkt hat, dass ihm nach Ablauf einer ersten Frist das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, das Recht, weitere Leistungen, auch Nachbesserungsleistungen zu verweigern, war die klageweise Einforderung einer solcher Bauhandwerkersicherheit mit einem hohen Prozessrisiko behaftet.
In der Rechtsprechung war umstritten, welche Rechte einem Käufer zustehen, der eine mangelhafte Kaufsache erworben hat: Kann er nur die sich aus dem Gesetz, § 439 Abs.1 BGB, ergebenden Ansprüche, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Nachbesserung der mangelhaften Sache vom Verkäufer fordern, oder stehen ihm darüber hinaus, wenn er die gekaufte Sache, beispielsweise das Parkett, bereits verlegt hatte, weitere Ansprüche zu, so der Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und der Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache?
Urteil des BGH vom 27.11.2003, VII ZR 346/01
In der Praxis ist festzustellen, dass diese Entscheidung des BGH sowie weitere Entscheidungen, die zu dieser Problematik ergangen sind, wenig bekannt sind.
Um was ging es?
Urteil des BGH vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08,
Sowohl nach dem BGB als auch nach der VOB B ist die Geltendmachung bestimmter Ansprüche davon abhängig, dass zuvor dem Vertragspartner eine Frist gesetzt wird.
Urteil des BGH vom 23.01.1996, X ZR 105/93 in Verbindung mit dem Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05
Eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1996, die in der Praxis weitgehend in Vergessenheit geraten war, wurde durch die Entscheidung des BGH vom 08.11.2007 wieder aktualisiert.
Privates Baurecht
Urteil des BGH vom 22.07.2010, VII ZR 176/09,
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine Rechtsfrage entschieden, die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertet worden ist. Nach dem Urteil des BHG kann in den Fällen, in denen wegen Baumängeln Schadensersatz gefordert wird, die Mehrwertsteuer nur dass gefordert werden, wenn die Arbeiten bereits ausgeführt worden sind, und entsprechende Rechnungen vorliegen, aus denen sich die Mehrwertsteuer ergibt.
Die Frage, welche Rechte ein Käufer hat, wenn die von ihm erworbene Sache, die er in sein Haus einbaut, sich als mangelhaft herausstellt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr endgültig entschieden. Um was geht es in derartigen Fällen? Ein Kunde, sei es ein Unternehmer, sei es ein Verbraucher, erwirbt Baumaterialien, die er in ein Haus oder eine Wohnung einbaut. Anschließend stellt sich heraus, dass die Materialien, beispielsweise das Parkett, mangelhaft sind und ausgebaut werden müssen. Für den Käufer stellt sich nun die Frage, welche Rechte er gegenüber dem Verkäufer hat.