Bau- und Architektenrecht

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestand Unsicherheit, ob dem Verbraucher, der einen Werkvertrag, Bauvertrag abschließt, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht mit der Folge, dass er vom Unternehmer über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss, und der Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen Zeit hatte, um einen mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen.
Die Frage war, ob § 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlägig ist, wonach kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Diese Frage hat der BGH mindestens für den Bereich des privaten Baurechts, nunmehr entschieden. Bauwerksunternehmer, die Bauleistungen erbringen, müssen die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften beachten. Urteil des BGH vom 30.08.2018, VII ZR 243/17

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.10.2016, 21 U 120/15

Eine Vielzahl von alten Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Städten, wird von Bauträgern erworben, kernsaniert und in Wohnungseigentum/Teileigentum aufgeteilt.
Stellen die Erwerber Mängel fest, stellt sich nicht selten die Frage, ob insoweit Ansprüche gegen den Bauträger gegeben sind, dieser für die Mängel nach Werkvertragsrecht zu haften hat. Häufig verteidigt sich der Bauträger gegen entsprechende Ansprüche mit dem Argument, dass es sich hierbei um von ihm nicht sanierten Bestand handeln würde, für den Kaufrecht geltend würde. Die Haftung sei insoweit ausgeschlossen durch die entsprechende Regelung im Notarvertrag, wonach die Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels betreffend das bestehende Gebäude ausgeschlossen sind.
Für den Erwerber, der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die die Gewährleistungsansprüche in Ansehung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum übergeleitet worden sind, stellt sich die Frage, ob der Einwand des Bauträgers berechtigt ist.

Ein Wohnungseigentümer, der vom Bauträger erworben hat, stellt Mängel fest, die zwar das Gemeinschaftseigentum betreffen, sich jedoch nur auf sein Sondereigentum störend auswirken.
Er will die Wohnungseigentümergemeinschaft veranlassen, zunächst durch einen Sachverständigen den Umfang der Mangelhaftigkeit überprüfen zu lassen, die erforderlichen Arbeiten auszuschreiben, um auf dieser Grundlage einen Beschluss zu fassen dahingehend, den Mangel zu beseitigen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnt den entsprechenden Beschlussantrag mehrheitlich ab.
Für den vom Mangel betroffenen Eigentümer stellt sich die Frage des weiteren Vorgehens. Muss er den Beschluss, einen Negativbeschluss, anfechten, ist er berechtigt, ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die übrigen Eigentümer der WEG einzuleiten? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem oben genannten Urteil beantwortet.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 28.08.2018, 21 U 24/16 erneut Anlass gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Architekt die ihm nach der Leistungsphase 8 der HOAI obliegende Pflicht verletzt, wenn er den Bauherrn im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berät, bzw., wie im vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall, es versäumt, die Vertragsstrafe von den Rechnungen der einzelnen Werkunternehmer in Abzug zu bringen.

Bauen findet in der Mehrzahl aller Fälle arbeitsteilig statt, mehrstufig.
Auf der ersten Stufe steht der Bauherr, auf einer zweiten Stufe häufig ein Generalunternehmer, der mit der schlüsselfertigen Erbringung von Bauwerksleistungen beauftragt wird.
Auf der dritten Stufe stehen dessen Subunternehmer, die er für die einzelnen Gewerke benötigt. Gerät der Generalunternehmer in die Insolvenz, bedeutet dies für seine Subunternehmer, dass sie nicht damit rechnen können, von ihm noch restlichen Werklohn zu erhalten.
Wie auch immer geartete Ansprüche gegen den Bauherrn scheiden aus.
Aber – noch ist nicht alle Hoffnung verloren! Denkbar sind Ansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter des Generalunternehmers, auch gegen deren Prokuristen, die möglicherweise persönlich haften.

Nicht selten ergibt sich im Zusammenhang mit der Besitzübergabe von Wohnungseigentum folgende Situation: Der Bauträger fordert den Erwerber auf, am Tage X die Wohnung, das Haus abzunehmen.
Der Erwerber nimmt im Termin die Wohnung/das Haus ab, behält sich jedoch, festgehalten im Abnahmeprotokoll, Mängel vor, d. h. er rügt Mängel.
Der Bauträger macht die Besitzübergabe davon abhängig, dass sein Vertragspartner sämtliche Raten einschließlich der Rate, die bei Besitzübergabe fällig wird, bezahlt, bevor er dem Erwerber den Besitz an der Wohnung, am Haus einräumt, ihm die Schlüssel übergibt.
Der Erwerber weigert sich, den gesamten Betrag zu bezahlen und bietet an, den vereinbarten „Kaufpreis“ zu bezahlen abzüglich der 5-prozentigen Sicherheit nach
§ 632 a Abs. 3 BGB, die erst zur Zahlung fällig ist bei vollständiger rechtzeitiger und mangelfreier Herstellung des Werks, abzüglich der aufgelaufenen vereinbarten Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Herstellung der Bezugsfertigkeit.
Der Bauträger verweigert weiterhin die Besitzübergabe und fordert die vollständige Bezahlung der Raten einschließlich der bei Besitzübergabe fälligen Rate.
Der Erwerber, der sich häufig in einer Zwangssituation befindet, dergestalt, dass er die bisher von ihm bewohnte Wohnung gekündigt hat, räumen muss, der Bereitstellungszinsen bezahlen muss für das wegen des Verzuges des Bauträgers nicht abgerufene Darlehen, steht vor der Frage, ob er dem – unberechtigten – Verlangen des Bauträgers nachgeben soll, um in den Besitz des Hauses, der Wohnung zu gelangen.

Es kommt nicht selten vor, dass Brände von einem Gebäude auf das angrenzende Gebäude übergreifen, so dass dieses, wenn es nicht vollständig niederbrennt, starke Brandschäden erleidet.
Wurde der Brand, der auf das Nachbargebäude übergegriffen hat, verursacht durch Handwerker, die mit Arbeiten am Haus A beauftragt worden sind, stand dem Eigentümer des Gebäudes B, des Nachbargebäudes nur in Ausnahmefällen ein Schadenersatzanspruch gegen Eigentümer des Hauses A zu. Der Eigentümer des Hauses B hatte danach grundsätzlich nur einen Anspruch gegen das Unternehmen, das den auf sein Haus übergegriffenen Brand verursacht hatte.
Der IV. Zivilsenat hat durch sein Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16 die Position des geschädigten Eigentümer des Hauses B gestärkt, indem er diesem nicht nur einen Schadenersatzanspruch gegen das den Brand verursachende Unternehmen zugesprochen hat, sondern auch einen Anspruch gegen die Eigentümer des Nachbargebäudes A.

Kehrtwende des BGH

In einem Aufsehen erregenden Urteil vom 22.02.2018 änderte der siebte Senat des Bundesgerichtshofs seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen bei Mängeln. Die Praxis, Schadensersatz auf Basis von Kostenvoranschlägen geltend zu machen ohne jedoch tatsächlich nachzubessern, hat sich damit erledigt.

Es kommt nicht selten vor, dass Wohnungseigentümer zu Recht Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen, zu Recht geltend machen, gleichwohl in der Eigentümerversammlung, wenn über den entsprechenden Antrag des Wohnungseigentümers abgestimmt wird, entsprechende Maßnahmen zu beschließen, eine Mehrheit der Eigentümer gegen den Antrag stimmt. Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften ist häufig festzustellen, dass das Sprichwort „Heiliger Sankt Florian, verschon` mein Haus, zünd´s andere an“ entsprechende Beschlussfassungen leitet. So auch in dem Fall, den der BGH (Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17) zu entscheiden hatte.
Worum ging es?

Sowohl nach dem Werkvertragsrecht des BGB als auch nach der VOB/B werden ordentliche Kündigungen regelmäßig nicht ausgesprochen. Ausgesprochen werden, meist unter erheblichem Zeitdruck, außerordentliche Kündigungen, Kündigungen aus wichtigem Grund mit dem Ziel, das Vertragsverhältnis sofort und ohne Schaden für den Kündigenden zu beenden.

Bis zum 31.12.2017 gab es eine Benachteiligung von Unternehmern, die bei einem Baustoffhändler mangelhafte Materialien gekauft haben, gegenüber einem Verbraucher, der derartige Waren erworben hat. Während der Verbraucher nach einer Entscheidung des EuGH und des BGH gegen die Verkäufer einen Anspruch vollen Ersatz der ihm durch die mangelhafte Ware entstehenden Kosten hatte, stand dem Unternehmer im Ergebnis lediglich ein Anspruch zu auf Lieferung mangelfreier Ware. Diese Ungleichbehandlung hat am 01.01.2018 ein Ende gefunden.