Bau- und Architektenrecht
Obwohl der Bundesgerichtshof, beginnend mit seinem Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass Schwarzarbeit nicht nur ein Kavaliersdelikt ist, sondern ein ernst zu nehmender Gesetzesverstoß, der auch zivilrechtliche Auswirkungen hat, haben offensichtlich noch nicht alle Betroffenen „den Schuss gehört“. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich ein Auge auf etwaige Schwarzgeldabreden, da derartige Gesetzesverstöße von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Das BGB sieht eine Vielzahl von Bestimmungen vor, die den Verbraucher im Zusammenhang mit Verträgen mit Unternehmern schützen sollen. Die entsprechenden allgemeinen Regelungen gelten auch für Bauverträge, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt. Nachdem nach wie vor ungeklärt ist, was unter einem Bauvertrag im Sinne des § 650 a BGB zu verstehen ist, gelten die Ausführungen für sämtliche Verträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer abschließt, um werkvertragliche Leistungen die Baulichkeiten betreffend auszuführen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 dem BGB spezielle Regelungen hinzugefügt, die dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verbraucher ein Unternehmen mit der kompletten Erstellung eines Bauwerks, eines Gebäudes beauftragt. Für einen so genannten Verbraucherbauvertrag gelten besondere Regelungen, die den Verbraucher davor schützen sollen, dass er für die von ihm zu bezahlende, bezahlte Vergütung nicht termingerecht und/oder nicht die Leistung erhält, die sein Vertragspartner ihm versprochen hat.
Immer wieder ist festzustellen, dass selbst Gerichte überhöhte, nicht gerechtfertigte Anforderungen stellen an den Inhalt einer Mängelrüge, weiterhin an die Auswirkung einer ordnungsgemäßen Mängelrüge falsch einschätzen. Dass dieses Thema noch immer den Bundesgerichtshof, den für Baurecht zuständigen VII. Zivilsenat beschäftigt, zeigt, dass insoweit Aufklärungsbedarf besteht.
Jeder Unternehmer, der Bodenbeläge verlegt, weiß um die ihm obliegende Prüfpflicht im Hinblick auf den Untergrund, auf dem er seine Beläge verlegen muss. Nach der Rechtsprechung erschöpft sich diese Prüfpflicht nicht in den Prüfungen, die von der einschlägigen DIN vorgegeben wird.
Es stellt sich daher im Einzelfall für den Unternehmer die Frage, wie weit seine Prüfpflicht reicht.
Eine Vielzahl von Eigentumswohnungen sind noch immer mit dem Bodenbelag ausgestattet, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes verlegt worden ist. Insbesondere Eigentumswohnungen, die 30 Jahre und mehr erstmals bezogen worden sind, verfügen über Teppichboden. Derjenige, der eine solche Eigentumswohnung erwirbt, wird im Regelfall einen neuen Bodenbelag verlegen lassen.
Dabei ist Vorsicht geboten bei der Wahl des neuen Bodenbelags.
Wird über das Vermögen eines Bauwerksunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet dies im Regelfall, dass auf Zahlung gerichtete Ansprüche im Normalfall nicht realisiert werden können.
Die Insolvenzquoten für nicht bevorrechtigte Gläubiger tendieren im Regelfall gegen Null.
Dies bedeutet, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner, den Insolvenzverwalter nicht realisiert werden können.
Wie ist die Rechtslage, wenn die mangelhafte Werkleistung zu massiven Schäden am Gebäude geführt hat, so genannte Mangelfolgeschäden entstanden sind, deren Beseitigung sehr hohe Kosten verursacht?
Die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verpflichtend vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze für Architektenhonorar sind europarechtswidrig. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (AZ: C-377/17). Anlass war ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung war so erwartet worden. Ihre unmittelbaren Folgen sind dagegen noch unklar.
Es kommt auf Baustellen nicht selten vor, dass Bauschaffende dadurch verletzt werden, dass die Baustelleneinrichtung nicht den Vorgaben der einschlägigen Berufsgenossenschaften entspricht. Man denke dabei an die Fälle, in denen Bauschaffende durch nicht bzw. nicht ordnungsgemäße abgedeckte Bauteilöffnungen nach unten stürzen, in denen Bauschaffende von Baugerüsten stürzen, weil diese nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden sind, an Bauschaffende, die dadurch verletzt, gar getötet werden, weil eine nicht ordnungsgemäß hergestellte Baugrube teilweise einstürzt. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.
Es geht dabei um die Frage, ob der Bauschaffende, der verletzt worden ist, einen Schadenersatzanspruch gegen den Bauherrn hat.
Weit verbreitet ist in Unternehmerkreisen die Auffassung, dass eine mangelfreie Werkleistung dann vorliegt, wenn der Unternehmer die zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet hat, und die Herstellervorschriften, so deren Einhaltung erforderlich ist, damit ein mangelfreies Werk entsteht, darüber hinaus die sich aus dem Bauvertrag ergebenden technischen Vorgaben.
Es ist offensichtlich, dass vielen Unternehmern wie auch den Auftraggebern, Bauherrn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht bekannt ist, wonach ein Werk auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Auftragnehmer die für den maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik eingehalten hat, auf Herstellerangaben vertraut hat.
Architektenverträge mit Verbrauchern werden häufig nicht in den Geschäftsräumen des Architekten abgeschlossen, sondern außerhalb der Geschäftsräume mündlich oder schriftlich so beispielsweise in der Wohnung des Bauherren.
Hier ist Vorsicht geboten, will der Architekt vermeiden, dass er umfangreiche Leistungen erbringt, ohne hierfür ein Honorar zu erhalten.
Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2018, 10 U 143/17