Da bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit der Heilung durch Nachzahlung besteht, war es stets sinnvoll, zusätzlich die ordentliche fristgerechte Kündigung auszusprechen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin lässt nun daran zweifeln, ob diese Praxis zulässig ist.

Für die meisten Unternehmer, die entweder ihr Unternehmen verkaufen bzw. aufkaufen ist sehr entscheidend, wie es sich mit der Haftung für die Altverbindlichkeiten verhält.

Sogenannte Schriftformheilungsklausel sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen befristeten Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen.

Die Dashcam-Frage

Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart sind Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Zivilprozess in der Regel verwertbar. Aufgrund der Aktualität dieser Rechtsfrage existiert hierzu jedoch noch keine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Entscheidungen klargestellt, dass in den Fällen, in denen die Parteien eines Werkvertrags eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, dies zur Folge hat, dass die Vereinbarung nichtig ist, und als Folge der Nichtigkeit weder der Auftragnehmer vom Auftraggeber restlichen Werklohn fordern kann, noch der Auftraggeber vom Auftragnehmer bereits bezahlten Werklohn zurückfordern kann, der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, Mängel, die seine Werkleistung aufweist, zu beseitigen.

Parteien, die eine solche Schwarzgeldabrede treffen, haben sich jeglicher Rechte gegen die jeweils andere Partei begeben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13; BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14).

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH gibt es Zeitgenossen, die der Meinung sind sie könnten die Rechtsprechung des BGH umgehen

Dass nach wie vor Unklarheiten bestehen, wie man Mängel richtig rügt, welche Rechtsfolgen eine ordnungsgemäße Mängelrüge hat, zeigt die Tatsache, dass sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr erneut mit der Thematik befassen musste. Dies ist deshalb nur schwer verständlich, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BGH an eine ordnungsgemäße Mängelrüge nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft bei einer im Nachhinein festgestellten Überschuldung des Nachlasses möglich ist, wenn sich der Erbe nicht lediglich über den Wert des Nachlasses als solchen, sondern über (einzelne) wertbildende Faktoren irrt.

Am 29.03.2017 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.

BGH-Urteil Filesharing

Wird der Inhaber eines Internetanschlusses aufgrund einer von seinem Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Bezahlung der Anwaltsgebühren aufgefordert, kann zur Abwehr dieser Ansprüche die Zugriffsmöglichkeit anderer Familienmitglieder auf den Internetanschluss ausreichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Urteil vom 6. Oktober 2016 – Az. I ZR 154/15).

Es ist seit der Schuldrechtsreform umstritten, ob ein so genannter Besteller, Auftraggeber bereits vor der Abnahme der Werkleistung des Unternehmers, Auftragnehmers berechtigt ist, die so genannten Mängelrechte nach § 34 Nr. 2 bis 4 BGB geltend zu machen. Die Oberlandesgerichte haben unterschiedlich entschieden. Sowohl die Gerichte als auch die Rechtsanwaltschaft hat lange Zeit warten müssen, bis sich der zuständige Bausenat, der VII. Senat, zu dieser Frage geäußert hat.

Wird ein Sachverständiger von den Gerichten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ist er gehalten, sich streng an die Beantwortung der Fragen zu halten, die das Gericht ihm gestellt hat, in Ansehung derer es von ihm ein Gutachten erwartet. Der gerichtliche Sachverständige hat daher grundsätzlich rechtlich verordnete „Scheuklappen“ auf. Keine Regel ohne Ausnahme!