Die Einführung der so genannten „Mietpreisbremse“ im Jahr 2015 führte bekanntlich nicht dazu, dass sich die Mieten signifikant reduziert haben. Nun beabsichtigt Justizministerin Barley eine Verschärfung der Mietpreisbremse, die insbesondere die Auskunftsrechte der Mieter stärkt. Daneben ist auch vorgesehen, dass für so genannte Modernisierungsmieterhöhungen eine Kappungsgrenze eingeführt wird und gleichzeitig die umlagefähigen Kosten einer Modernisierung von 11 % auf 8 % reduziert werden. Ob dieser Entwurf so die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat findet, bleibt weiter abzuwarten.

Es kommt nicht selten vor, dass Wohnungseigentümer zu Recht Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen, zu Recht geltend machen, gleichwohl in der Eigentümerversammlung, wenn über den entsprechenden Antrag des Wohnungseigentümers abgestimmt wird, entsprechende Maßnahmen zu beschließen, eine Mehrheit der Eigentümer gegen den Antrag stimmt. Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften ist häufig festzustellen, dass das Sprichwort „Heiliger Sankt Florian, verschon` mein Haus, zünd´s andere an“ entsprechende Beschlussfassungen leitet. So auch in dem Fall, den der BGH (Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17) zu entscheiden hatte.
Worum ging es?

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 31. März 2017- AZ: B 12 R 7/15 R eine wichtige Richtungsentscheidung im Zusammenhang mit der Abgrenzung Selbständigkeit und Angestellter gefällt. Erstmals wurde die Höhe des Honorars vom Selbständigen in Relation zum Verdienst von Angestellten gesetzt und damit ein neues Kriterium für die Abgrenzung geschaffen.

Arbeitsrecht

Schon gewusst?
Es ist zugegebener Maßen nicht immer leicht, den Dschungel der arbeitsrechtlichen Vorschriften zu kennen und zu durchschauen.
Aus diesem Grund bestehen zu einigen Fragestellungen rund um die Kündigung und das laufende Arbeitsverhältnis, sowohl auf Seiten von Arbeitnehmern, als auch bei Vorgesetzten, immer wieder Irrtümer, die irreparable Schäden verursachen können. Holen Sie sich daher immer rechtzeitig rechtskundigen Rat ein. Gerne unterstütze ich Sie dabei als Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Sowohl nach dem Werkvertragsrecht des BGB als auch nach der VOB/B werden ordentliche Kündigungen regelmäßig nicht ausgesprochen. Ausgesprochen werden, meist unter erheblichem Zeitdruck, außerordentliche Kündigungen, Kündigungen aus wichtigem Grund mit dem Ziel, das Vertragsverhältnis sofort und ohne Schaden für den Kündigenden zu beenden.

Legt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Anforderung hin ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte ohne Angabe von Gründen zusätzlich ein notarielles Verzeichnis verlangen. Dies ist weder rechtsmissbräuchlich, noch greift das Schikaneverbot ein.

Bis zum 31.12.2017 gab es eine Benachteiligung von Unternehmern, die bei einem Baustoffhändler mangelhafte Materialien gekauft haben, gegenüber einem Verbraucher, der derartige Waren erworben hat. Während der Verbraucher nach einer Entscheidung des EuGH und des BGH gegen die Verkäufer einen Anspruch vollen Ersatz der ihm durch die mangelhafte Ware entstehenden Kosten hatte, stand dem Unternehmer im Ergebnis lediglich ein Anspruch zu auf Lieferung mangelfreier Ware. Diese Ungleichbehandlung hat am 01.01.2018 ein Ende gefunden.

Top 11 Rechtsirrtümer

Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in aller Munde. Geschätzt gibt es 1 Million "Scheinselbständige". "Scheinselbständigkeit" ist rechtswidrig und gilt als Schwarzarbeit. Insbesondere für Arbeitgeber drohen weitreichende finanzielle und haftungsrechtliche Folgen bei fehlerhafter Einordnung. Nicht wenige "Scheinselbstständige" und ihre Auftraggeber/Arbeitgeber befinden sich im Irrglaube in Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihrer Vertragsbeziehungen. Den folgenden beispielhaften Rechtsirrtümern bei Scheinselbstständigkeit sollten Sie nicht unterliegen. Frühzeitiger Rechtsrat ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen, denn Unwissenheit schützt bekanntermaßen vor Strafe nicht!

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten.

Die in einem von einem Wohnraumvermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Regelung, wonach Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

Zulässig oder nicht?

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17 – entschieden, dass der Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte 6-monatige Verjährung von Ersatzansprüchen gegen seinen Mieter, nach Rückgabe der Mietsache, nicht durch formularvertragliche Regelungenverlängern kann.