Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 dem BGB spezielle Regelungen hinzugefügt, die dann zur Anwendung kommen, wenn ein Verbraucher ein Unternehmen mit der kompletten Erstellung eines Bauwerks, eines Gebäudes beauftragt. Für einen so genannten Verbraucherbauvertrag gelten besondere Regelungen, die den Verbraucher davor schützen sollen, dass er für die von ihm zu bezahlende, bezahlte Vergütung nicht termingerecht und/oder nicht die Leistung erhält, die sein Vertragspartner ihm versprochen hat.

Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. (BGH, Beschluss vom 27.04.2021, VIII ZB 44/20)

Grundstücksunternehmen können nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine weitgehende Befreiung von ihrer Gewerbesteuerbelastung erreichen.
Diese Befreiung kann aber dann entfallen mit der Folge, dass die Einkünfte aus Vermietung gewerbesteuerpflichtig werden, wenn sogenannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet oder mitverpachtet werden.

Immer wieder ist festzustellen, dass selbst Gerichte überhöhte, nicht gerechtfertigte Anforderungen stellen an den Inhalt einer Mängelrüge, weiterhin an die Auswirkung einer ordnungsgemäßen Mängelrüge falsch einschätzen. Dass dieses Thema noch immer den Bundesgerichtshof, den für Baurecht zuständigen VII. Zivilsenat beschäftigt, zeigt, dass insoweit Aufklärungsbedarf besteht.

Folgen durch Corona

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 ein Gesetz u. a. zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht beschlossen.
Nunmehr können staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften, Gastronomie -betrieben, Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege usw. zu einer Anpassung eines Mietvertrages oder Pachtvertrages wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ führen.

WEG-Reform

Ab dem 01.12.2020 treten neue Regelungen im Wohnungseigentumsrecht in Kraft, die deutliche Veränderungen mit sich bringen.

Jeder Unternehmer, der Bodenbeläge verlegt, weiß um die ihm obliegende Prüfpflicht im Hinblick auf den Untergrund, auf dem er seine Beläge verlegen muss. Nach der Rechtsprechung erschöpft sich diese Prüfpflicht nicht in den Prüfungen, die von der einschlägigen DIN vorgegeben wird.
Es stellt sich daher im Einzelfall für den Unternehmer die Frage, wie weit seine Prüfpflicht reicht.

Das Amtsgericht Nürtingen hat seine langjährige Rechtsprechung geändert und hält den Stuttgarter Mietspiegel für Wohnungen in Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen nicht mehr für anwendbar - mit gravierenden Folgen für Vermieter.

Eine Vielzahl von Eigentumswohnungen sind noch immer mit dem Bodenbelag ausgestattet, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes verlegt worden ist. Insbesondere Eigentumswohnungen, die 30 Jahre und mehr erstmals bezogen worden sind, verfügen über Teppichboden. Derjenige, der eine solche Eigentumswohnung erwirbt, wird im Regelfall einen neuen Bodenbelag verlegen lassen.
Dabei ist Vorsicht geboten bei der Wahl des neuen Bodenbelags.

Im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht ist das Nachlassgericht nicht gehalten, ein graphologisches Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments einzuholen, wenn nicht substantiierter Vortrag im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Fälschung erfolgt.

Folgen durch Corona

Eine Pauschalreise selbst kostenfrei stornieren kann der Kunde immer dann, wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände auftreten, welche die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Wird die Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt, kann sich der Kunde den Reisepreis zurückerstatten lassen.