Endlich hat der VII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für das private Baurecht zuständig ist, die Streitfrage entschieden, ob das Kündigungsrecht des Auftraggebers, wie es in § 8 Abs. 2 VOB/B geregelt ist, im Lichte der Insolvenzordnung wirksam ist.
Diese Frage, deren Beantwortung für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, hat zu einer Vielzahl von teilweise sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen, zu einer Vielzahl von Aufsätzen, Kommentaren geführt.
Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung auf die zwei sich gegenüberstehenden Auffassungen eingegangen, hat sich mit den von ihm im Urteil im Einzelnen zitierten Fundstellen befasst.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2016 (Aktenzeichen: VIIIZR209/15) entschieden, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für "Nicht-Betriebskosten" gilt.
Diese Entscheidung des BGH dürfte für Mieter und Vermieter gleichermaßen interessant sein.

Der gesetzlich geregelte Ausschluss, nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang geltend machen kann, umfasst auch nicht umlagefähige Betriebskosten.

Der vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz erstellte "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" wurde vom Bundeskabinett am 02.03.2016 beschlossen. Ob der Entwurf die parlamentarischen Hürden ohne wesentliche Veränderungen nehmen wird, noch in dieser Legislaturperiode zum Gesetz werden wird, bleibt abzuwarten. Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Daher werden nachfolgend die wichtigsten die Bauschaffenden, d. h. die Unternehmer, Auftragnehmer betreffenden Regelungen vorgestellt werden.

Werden Handwerkerleistungen "schwarz", also ohne dass Umsatzsteuer abgeführt und eine Rechnung ausgestellt wird, erbracht, gehen sowohl Auftraggeber als auch Handwerker hohe Risiken ein. Dass Strafen wegen des Nichtabführens der Steuer drohen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Aber auch die zivilirechtlichen Konsequenzen sind schwerwiegend. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Rechtsprechung in den letzten drei Jahren deutlich verschärft.

Will der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter kündigen, benötigt er einen Kündigungsgrund. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sein. In vielen Fällen muss der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Mieter zunächst abmahnen. Ansonsten riskiert er, dass die Kündigung unwirksam ist und er in einem Räumungsrechtsstreit vor Gericht verliert.

Das Amtsgericht Böblingen (3 C 1873/15; Urteil vom 17.12.2015) musste einen nicht alltäglichen Sachverhalt aus dem Bereich des Wohnraummietrechts entscheiden.
Die Mieterin stellte bei Google Anfang August 2015 eine Bewertung über ihre Vermieterin im Internet ein. Bei der Vermieterin handelte es sich um ein größeres Wohnungsunternehmen.
In der Bewertung behauptete die Mieterin, dass ihre Vermieterin Gesetze brechen und das Amtsgericht Böblingen bestechen würde. Zudem habe die Vermieterin versucht, von ihr eine doppelte Kaution zu kassieren. Weiter behauptete die Mieterin, die Vermieterin würde sie in den Suizid treiben und Fehler und Straftaten vertuschen.

(Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216 / 14)

In Baden-Württemberg besteht für Vermieter seit Längerem die Verpflichtung, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Seit dem 01.01.2015 gilt diese Verpflichtung nicht nur für Neubauten sondern auch für Bestandsbauten, also für alle Wohnungen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 281 / 13

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter den Vermietern den Zugang zur Wohnung verweigern und so verhindern, dass Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten vorgenommen werden. Der Grund hierfür ist meist, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter angespannt ist. Ein weiterer Grund könnte darin liegen, dass mit der Durchführung von Modernisierungsarbeiten gegebenenfalls eine Mieterhöhung einhergeht, welche der Mieter so verhindern will.

Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit 

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG*, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Entscheidend sind Ort und Umstand des Vertragsschlusses

Was viele nicht wissen: Das Recht auf Widerruf hat schon lange auch Einzug in das Mietrecht gehalten. Dies kann zur Rückabwicklung von längst geschlossenen Verträgen führen - doch die Vermieter können das Entstehen dieses Rechts durch einige einfache Vorkehrungsmaßnahmen vermeiden.