Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten" oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld") begründen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter, der einen Brand in der angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter anteilig getragen hat.

§ 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam

Seit Einführung des § 6 Abs. 2 in der Neufassung der HOAI aus dem Jahre 2009 war streitig, ob diese Regelung wirksam ist, nicht ein Verstoß ist gegen das Verbot, ohne Vorliegen triftiger Gründe die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten.

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend".

Urteil des BGH vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.04.2014, VII ZR 241/13

In diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Werkleistung - ganz oder teilweise - Schwarzgeld bezahlt werden soll.
In der ersten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nichtig sind, unwirksam sind.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.03.2014, VII ZR 349/12

Obwohl der Gesetzgeber § 648 a BGB in erheblichem Umfang nachgebessert hat, die Rechtsposition desjenigen, des eine solche Bauhandwerkersicherheit von seinem Auftraggeber fordert, insbesondere dadurch gestärkt hat, dass ihm nach Ablauf einer ersten Frist das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, das Recht, weitere Leistungen, auch Nachbesserungsleistungen zu verweigern, war die klageweise Einforderung einer solcher Bauhandwerkersicherheit mit einem hohen Prozessrisiko behaftet.

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar.

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Zur Schadenersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05. März 2014 - VIII ZR 205/14

Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.