Das Arbeitsrecht regelt rechtliche Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In verschiedenen Gesetzen nehmen Regelungen Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. So enthält das Kündigungsschutzgesetz z. B. Regelungen für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Regelungen zum Mutterschutz oder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Regelungen für den Arbeitsschutz.
Damit Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Ihre Rechte effizient wahrnehmen können, beraten wir zu allen Fragen im Arbeitsrecht: vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses, im Zusammenhang mit einer Abmahnung oder wenn es z. B. um eine Kündigung und Kündigungsschutz geht.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Arbeitsrecht:
- Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
- Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen
- Vertretung vor und nach Ausspruch von Kündigungen sowie im Kündigungsschutzverfahren
- Überprüfung und Erstellung von Abmahnungen
- Prüfung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen
- Prüfung und Erstellung von Zeugnissen
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht
Der Arbeitsvertrag ist neben gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht die Basis für das Arbeitsverhältnis. Er regelt Rechte und Pflichten beider Parteien und kann als befristeter Arbeitsvertrag oder als unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dabei gelten aber beispielsweise gerade für die Befristung eines Arbeitsvertrages gesetzliche Regelungen (Teilzeit und Befristungsgesetz, TzBfG), genauso für die Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, ArbZG) oder z. B. Urlaub (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG), in manchen Fällen auch Regelungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In vielen Fällen sind außerdem Regelungen aus einem Tarifvertrag im Arbeitsvertrag zu berücksichtigen.
Damit der Arbeitsvertrag allen Interessen ausreichend Rechnung tragen kann, sollte er je nach Branche und konkreter Stelle möglichst individuell und zugleich variabel gestaltet sein. Deswegen unterstützen wir Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen (auch Musterverträgen), prüfen aber auch für Arbeitnehmer ihren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag und beraten beide Seiten auch zu Fragen rund um das Thema Scheinselbstständigkeit. Geht es darum, einen Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden, beraten und vertreten wir Sie gerne auch zum Thema Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Bei Bedarf gestalten wir einen solchen Vertrag individuell, ggfs. auch mit Regelungen zur Abfindung oder zu einem Wettbewerbsverbot.
Abmahnung und Kündigung führen im Arbeitsverhältnis wohl am häufigsten zu Auseinandersetzungen. Nachvollziehbar, denn im Zweifel geht es für beide Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – um viel: Für Arbeitgeber geht es um eine verlässliche Arbeitskraft für den eigenen Betrieb. Für Arbeitnehmer geht es um die finanzielle Absicherung, oftmals für eine ganze Familie. Aus diesem Grund ist für beide Seiten eine zuverlässige, kompetente Rechtsberatung im Arbeitsrecht unerlässlich, wenn eine Abmahnung (oft Vorstufe zur Kündigung) oder eine Kündigung im Raum steht.
Wir unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Abmahnung und Kündigung: Wir prüfen, ob und wie eine Abmahnung rechtmäßig ist oder war oder ob ggfs. ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht. Wir prüfen, ob eine Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung, z. B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, standhalten würde und vertreten Sie vor Gericht.
Und nicht zuletzt unterstützen wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen zum Thema Arbeitszeugnis (Zeugnisanspruch, Zeugniskorrektur etc.).
Nach einer Kündigung ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig zu wissen, ob die Kündigung wirksam und damit das Arbeitsverhältnis sofort („fristlose Kündigung“) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt („ordentliche Kündigung“) beendet ist. Denn bei einer wirksamen Kündigung muss der Arbeitnehmer ab dem Kündigungszeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet Lohn / Gehalt oder Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.) zu zahlen.
Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt dabei von vielen Faktoren ab: Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Liegt der dann erforderliche Kündigungsgrund vor (personenbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung)? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Hat eine Kündigungsschutzklage oder Klage gegen eine Änderungskündigung (Versetzung) eventuell Aussicht auf Erfolg?
Wir beantworten Ihnen – egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – diese und andere Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung. So erfahren Sie schnell und zuverlässig, worauf Sie sich einstellen können bzw. einstellen müssen. Und wir vertreten Sie natürlich in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.
Auch in einem laufenden Arbeitsverhältnis können Fragen aus dem Arbeitsrecht entstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es um gesetzliche Ansprüche von Arbeitnehmern geht, aber auch, wenn gesetzliche Ansprüche im Arbeitsvertrag eventuell abweichend geregelt wurden.
So können sich Fragen zum Mindestlohn ergeben, Fragen zum Mutterschutz (z. B. Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfrist), zu Ihrem Urlaubsanspruch (Übertragung ins neue Kalenderjahr z. B.) oder auch zu den Ansprüchen auf Elternzeit und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.
Wir helfen Ihnen, herauszufinden, wem in welcher Situation welcher (gesetzliche) Anspruch zusteht – sei es im Zusammenhang mit dem Mindestlohn, mit Mutterschutz oder im Bereich Elternzeit / Elterngeld bzw. Pflegezeit. Wir unterstützen Sie, die „richtige“ – also gesetzmäßige bzw. vertragskonforme – Lösung für ein akutes „Problem“ im Arbeitsverhältnis zu finden und sachgerecht zu lösen. Und sollte Streit entstehen, unterstützen wir Sie natürlich auch vor dem Arbeitsgericht.
Aktuelle Rechtssprechung
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- Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Unsere Tätigkeitsbereiche im Architektenrecht:
- Mangelhafte Bauwerksleistungen
- Geltendmachung von Architektenhonorar
- Mängel des Architektenwerks
Aktuelle Rechtssprechung
- Steckengebliebene Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage – Rechte des Erwerbers
- Abzug „neu für alt“ in den Fällen einer mangelhaften Werkleistung?
- Haftungsfall für Architekten: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
- Wann liegt ein außerhalb vom Geschäftsraum geschlossener Vertrag vor?
- Der Architekt ist nicht der rechtliche Berater des Bauherrn
- Vorsicht Falle! Vereinbarung über zusätzliche und geänderte Bauleistungen
- Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
- Gerichtliche Geltendmachung der Vergütung für Stundenlohnarbeiten
- Falle im Abnahmeprotokoll
- Folge des arglistigen Verschweigens von Mängeln
- Übertragung der Mängelrechte betreffend das Gemeinschaftseigentum auf die WEG auch nach der Änderung des WEG
- Rechtliche Bedeutung von Exposés und Werbeprospekten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften
- Dauerbrenner Schwarzgeldabrede
- Vorsicht beim Abschluss von Bauverträgen mit Verbrauchern
- Verbraucherschutz Baurecht - Verbraucherbauvertrag
- Ausreichender Inhalt einer Mängelrüge im Baurecht
- Prüfpflicht der Fußbodenverlegers hat Grenzen
- Vorsicht bei der Wahl des Bodenbelags bei Renovierungen
- Insolvenzverfahren = Verlust aller Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mängeln?
- Verpflichtende Honorarsätze der HOAI europarechtswidrig
- Absturz im Treppenhaus - Wer haftet?
- Mangelhaft trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Herstellervorschriften?
- Architektenverträge und Verbraucherschutzrecht
- Richtiges Vorgehen bei Schäden am Gemeinschaftseigentum
- Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss von Werkverträgen
- Anspruch auf trockenen Keller auch im kernsanierten Altbau
- Wie gewonnen, so zerronnen! Beschluss des BGH vom 14.03.2018, V ZB 131/17
- Architekt muss seinem Bauherrn Vertragsstrafen bezahlen!
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Werklohnforderungen
- Bauträger verweigert zu Unrecht die Besitzübergabe – Was nun?
- Schadenersatzanspruch bei Brandschaden durch das Nachbarhaus
- Kehrtwende des BGH bei der Schadensberechnung
- Die widerspenstige WEG
- Nachbesserungsmöglichkeiten bei Kündigungen - Nachschieben von Kündigungsgründen
- Ende der Schonzeit für Baustoffhändler - Ende der Schlechterstellung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, der mangelhafte Ware erwirbt
- Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik = Leistung mangelhaft?
- Neues Baurecht in Kraft
- Schwarzgeldabrede - Teil III
- Mängelrügen leicht gemacht!
- Brandneu! BGH: Nein, aber… Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob der Besteller bereits vor der Abnahme seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausüben kann.
- Der gerichtliche Sachverständige und die ihm verordneten „Scheuklappen“
- Trau, schau, wem?
- Schweigen ist nicht immer Gold!
- Wer nicht richtig schreibt, nicht lange bleibt!
- Das teure Parkett
- Hammerschlags- und Leiterrecht - Was bedeutet das konkret?
- Abnahme und letzte Raten beim Bauträgervertrag
- Eigentor des Bauträgers: Anstatt Verkürzung der Gewährleistungsfrist eine längere Gewährleistungsfrist!
- Verbraucherschutz im Baurecht – 5 Jahre Gewährleistung für eine Photovoltaikanlage!
- Ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) „insolvenzfest“?
- Wem gegenüber haftet der Prüfingenieur – Schadensersatzansprüche gegen den sogenannten „Prüfingenieur“?
- Fluch der guten Tat
- BGH: Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers wirksam!
- Zukunftsmusik für Bauschaffende - Entwurf zur Änderung des Kaufrechts und der Reform des Bauvertragsrecht
- § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam
- Risikogeschäft Schwarzarbeit
- Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB, Ein stumpfes Schwert?
- Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache
- Verträge mit der öffentlichen Hand
- Fristsetzung ohne Angabe einer Frist
- Nacherfüllung und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz
- Ansprüche des Käufers für den Fall des Erwerbs und Einbaus einer mangelhaften Sache
Unsere Tätigkeitsbereiche im Ausländerrecht:
- Visumverfahren
- Asylverfahren
- Einbürgerungsverfahren
- Ausweisungsverfahren
Unsere Tätigkeitsbereiche im Bankrecht:
- Kapitalanlagerecht
- Vertretung und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Beratung
Unsere Tätigkeitsbereiche im Baurecht:
- Mangelhafte Bauwerksleistungen
- Geltendmachung von Architektenhonorar
- Mängel des Architektenwerks
- Recht des Bauträgers
- Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen
Aktuelle Rechtssprechung
- Steckengebliebene Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage – Rechte des Erwerbers
- Abzug „neu für alt“ in den Fällen einer mangelhaften Werkleistung?
- Haftungsfall für Architekten: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
- Wann liegt ein außerhalb vom Geschäftsraum geschlossener Vertrag vor?
- Der Architekt ist nicht der rechtliche Berater des Bauherrn
- Vorsicht Falle! Vereinbarung über zusätzliche und geänderte Bauleistungen
- Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
- Gerichtliche Geltendmachung der Vergütung für Stundenlohnarbeiten
- Falle im Abnahmeprotokoll
- Folge des arglistigen Verschweigens von Mängeln
- Übertragung der Mängelrechte betreffend das Gemeinschaftseigentum auf die WEG auch nach der Änderung des WEG
- Rechtliche Bedeutung von Exposés und Werbeprospekten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften
- Dauerbrenner Schwarzgeldabrede
- Vorsicht beim Abschluss von Bauverträgen mit Verbrauchern
- Verbraucherschutz Baurecht - Verbraucherbauvertrag
- Ausreichender Inhalt einer Mängelrüge im Baurecht
- Prüfpflicht der Fußbodenverlegers hat Grenzen
- Vorsicht bei der Wahl des Bodenbelags bei Renovierungen
- Insolvenzverfahren = Verlust aller Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mängeln?
- Verpflichtende Honorarsätze der HOAI europarechtswidrig
- Absturz im Treppenhaus - Wer haftet?
- Mangelhaft trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Herstellervorschriften?
- Architektenverträge und Verbraucherschutzrecht
- Richtiges Vorgehen bei Schäden am Gemeinschaftseigentum
- Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss von Werkverträgen
- Anspruch auf trockenen Keller auch im kernsanierten Altbau
- Wie gewonnen, so zerronnen! Beschluss des BGH vom 14.03.2018, V ZB 131/17
- Architekt muss seinem Bauherrn Vertragsstrafen bezahlen!
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Werklohnforderungen
- Bauträger verweigert zu Unrecht die Besitzübergabe – Was nun?
- Schadenersatzanspruch bei Brandschaden durch das Nachbarhaus
- Kehrtwende des BGH bei der Schadensberechnung
- Die widerspenstige WEG
- Nachbesserungsmöglichkeiten bei Kündigungen - Nachschieben von Kündigungsgründen
- Ende der Schonzeit für Baustoffhändler - Ende der Schlechterstellung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, der mangelhafte Ware erwirbt
- Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik = Leistung mangelhaft?
- Neues Baurecht in Kraft
- Schwarzgeldabrede - Teil III
- Mängelrügen leicht gemacht!
- Brandneu! BGH: Nein, aber… Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob der Besteller bereits vor der Abnahme seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausüben kann.
- Der gerichtliche Sachverständige und die ihm verordneten „Scheuklappen“
- Trau, schau, wem?
- Schweigen ist nicht immer Gold!
- Wer nicht richtig schreibt, nicht lange bleibt!
- Das teure Parkett
- Hammerschlags- und Leiterrecht - Was bedeutet das konkret?
- Abnahme und letzte Raten beim Bauträgervertrag
- Eigentor des Bauträgers: Anstatt Verkürzung der Gewährleistungsfrist eine längere Gewährleistungsfrist!
- Verbraucherschutz im Baurecht – 5 Jahre Gewährleistung für eine Photovoltaikanlage!
- Ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) „insolvenzfest“?
- Wem gegenüber haftet der Prüfingenieur – Schadensersatzansprüche gegen den sogenannten „Prüfingenieur“?
- Fluch der guten Tat
- BGH: Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers wirksam!
- Zukunftsmusik für Bauschaffende - Entwurf zur Änderung des Kaufrechts und der Reform des Bauvertragsrecht
- § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam
- Risikogeschäft Schwarzarbeit
- Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB, Ein stumpfes Schwert?
- Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache
- Verträge mit der öffentlichen Hand
- Fristsetzung ohne Angabe einer Frist
- Nacherfüllung und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz
- Ansprüche des Käufers für den Fall des Erwerbs und Einbaus einer mangelhaften Sache
Im Familienrecht geht es um grundlegende rechtliche Regelungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Eltern und Kindern. Eine Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und auch der Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag sind wichtige Themen im Familienrecht. Fragen zum Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung, zum Sorgerecht, Umgang, Adoption, zur Ehewohnungszuweisung und zum Gewaltschutz gehen oft damit einher, stellen sich aber auch ohne Trauschein und Ehescheidung.
Professionelle Unterstützung vom Fachanwalt für Familienrecht ist in all diesen Fällen wichtig und sinnvoll. Deshalb beraten wir Sie in allen Fragen zum Familienrecht fachlich versiert, mit viel praktischer Erfahrung und immer mit dem richtigen Augenmaß. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Familienrecht, kümmern wir uns gerne um eine Kostendeckungszusage, damit diese Versicherung unsere Kosten etc. übernimmt.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Familienrecht:
- Gestaltung von Eheverträgen
- Rechtliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
- Durchsetzung familienrechtlicher Ansprüche, wie z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Gesamtschuldnerausgleich
- Regelung der Hausratsverteilung, des Umgangs- und Sorgerechts
- Beratung und Vertretung bei der Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
- Gestaltung familiengesellschaftsrechtlicher Verträge oder von Unternehmensbeteiligungen
- Regelung der Unternehmensnachfolge (Familienpool)
- Beratung und Vertretung bei Fragen zur Abstammung und Adoption
Weitere Informationen zum Thema Familienrecht
Durch einen Ehevertrag kann man einige wichtige Dinge regeln. Auswirkung hat ein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag nur, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft endet. Deswegen kann und sollte man den Ehevertrag in erster Linie als „Notfall-Regelung“ begreifen und nicht als Ausdruck von gegenseitigem Misstrauen. Ein Ehevertrag kann vor oder während einer bestehenden Ehe vereinbart werden. Selbst nach der Trennung kann er als Scheidungsfolgenvereinbarung einen „Rosenkrieg“ frühzeitig verhindern, indem die relevanten Probleme einvernehmlich geregelt werden.
Im Ehevertrag wird z. B. Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft als Güterstand vereinbart. In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft (z. B. „Herausnahme“ einer eigenen Firma), die für Selbstständige interessant ist.
Aber auch viele andere Dinge können in einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt werden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, ab wann Ehepartner mit gemeinsamen Kindern nach einer Trennung bzw. Scheidung wieder Vollzeit arbeiten gehen müssen, (Erwerbsobliegenheit) oder es können Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich getroffen werden. Außerdem kann im Ehevertrag / Lebenspartnerschaftsvertrag auch ein Erbvertrag geschlossen werden.
Planen Sie zu heiraten und denken über einen Ehevertrag nach, haben Sie geheiratet und wollen nachträglich einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen – sprechen Sie uns an! Wir beantworten Ihnen alle Fragen zu diesem Thema. Haben Sie einen Ehevertrag unterzeichnet und denken jetzt über eine Scheidung nach, klären wir Sie umfassend darüber auf, welche Folgen das für Sie bei einer Scheidung hat.
Funktioniert eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr, ist es oft nicht sinnvoll daran festzuhalten. Wen die Schuld am Scheitern einer Ehe trifft, ist für die Scheidung irrelevant. Dabei gilt aber: Auch wenn ein Fehlverhalten (wiederholtes Fremdgehen etc.) in der Ehe bzw. Partnerschaft in der Regel keine Folgen für die Scheidung hat, kann z. B. eine neue Beziehung durchaus Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche haben.
Unabhängig vom Scheidungsgrund gibt es nach einer Trennung und vor einer Scheidung etliche rechtliche Dinge zu berücksichtigen bzw. zu regeln: Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung z. B. nur in Ausnahmefällen möglich und es muss fast immer geklärt werden, wer weiterhin in der Ehewohnung wohnen darf und welcher Partner zukünftig welche Kredite „bedient“ etc.
Wir klären Sie darüber auf, welche Folgen eine Scheidung für Sie und ggfs. für Ihre Kinder haben kann oder haben wird und erklären, worauf Sie im Vorfeld einer Scheidung achten müssen. Und natürlich vertreten wir Sie im Scheidungsverfahren außergerichtlich und vor Gericht – egal ob streitige oder einvernehmliche Scheidung.
Fragen zum Unterhalt und Unterhaltsansprüchen treten vor allem oft im Zusammenhang mit einer Scheidung auf, besonders wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sichern Ex-Partner in einem gewissen finanziellen und zeitlichen Umfang ab, der Kindesunterhalt sichert die Existenzgrundlage gemeinsamer Kinder und richtet sich nach der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle. Aber auch Partner ohne Trauschein haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, ebenso wie nichteheliche Kinder, die gegenüber ehelichen Kindern nicht benachteiligt sind.
Ein Thema, das im Unterhaltsrecht außerdem immer mehr Bedeutung bekommt, ist der Elternunterhalt. Denn unter bestimmten Voraussetzungen sind Kinder tatsächlich verpflichtet finanziell für die eigenen Eltern aufzukommen.
Deswegen beantworten wir Ihnen gerne alle Fragen zum Thema Unterhalt und Unterhaltsrecht – ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Partnerunterhalt, Kindesunterhalt oder Elternunterhalt. So erfahren Sie zuverlässig, in welchem Umfang Ihnen ggfs. Unterhaltsleistungen zustehen bzw. in welchem Umfang Sie Unterhalt leisten müssen. Und selbstverständlich klagen wir bei Bedarf Ihren Unterhaltsanspruch mit Nachdruck ein oder wehren unberechtigte Unterhaltsforderungen ab.
Aktuelle Rechtssprechung
Unsere Tätigkeitsbereiche im Führerscheinrecht:
- Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) "Idiotentest"
- Vertretung in Führerscheinverfahren
- Neubeantragung von Führerscheinen
- Punktekonto in Flensburg
- Führerscheinsperren
- Fahrverbot
Unsere Tätigkeitsbereiche im Handels- und Gesellschaftsrecht:
- Gestaltung von Verträgen jeglicher Art
- Beratung und Vertretung von Unternehmen in allen handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten von der Unternehmensgründung bis hin zur Nachfolgeplanung
- Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
- Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
- Vertretung bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen
- Gestaltung und Beratung von Geschäftsführerverträgen u. a.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Immobilienrecht:
- Maklerrecht
- gutachterliche Tätigkeit
- Vertretung von Bauherren
- Prüfung und Gestalung von Kaufverträgen