Nach § 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber (aus wichtigem Grund, außerordentlich) kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt - von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber, durch einen anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt wird, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Es besteht Streit, ob diese Kündigungsmöglichkeit nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 103, 119 InsO nichtig, unwirksam sind. Der VII. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für das private Baurecht zuständig ist, hat dies für § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verneint und ausgeführt, diese Regelung verstoße nicht gegen die §§ 103, 119 InsO, sei daher nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Entscheidung zu dieser Problematik durch den für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat, stand aus.
Haben sich Ehegatten gegenseitig testamentarisch zunächst zum Alleinerben eingesetzt und für den Fall des „gemeinsamen Todes“ einen Schlusserben zum Alleinerben bestimmt, kann im Schlusserbfall die Alleinerbenstellung auch dann begründet sein, wenn die Ehegatten trotz der Bestimmung mehrere Jahre nach einander versterben.
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Wer sind wir?
In unserer mittelständischen Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in Filderstadt, Ostfildern und Reutlingen beraten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf allen gängigen Gebieten des Zivilrechts sowie im Straf- und Verwaltungsrecht. Wir vertreten unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich. Fachanwaltschaften im Bereich des Baurechts, des Arbeitsrechts, des Miet-und WEG Rechts, des Familienrechts sowie des Verkehrsrechts gewährleisten die kompetente Beratung unserer Mandantschaft. Wir beraten und vertreten sowohl mittelständische Unternehmen als auch Privatpersonen.
Rechtsanwalt (w/m/d)
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Kolleginnen und Kollegen mit Berufserfahrung oder solche, die am Karriereanfang stehen. Eine Fachanwaltschaft ist wünschenswert, jedoch nicht Voraussetzung einer Zusammenarbeit.
Eine Zusammenarbeit ist auch von Interesse, wenn Sie den Fachanwaltskurs im Miet- und WEG Recht erfolgreich absolviert haben, aber die für die Zulassung als Fachanwältin/Fachanwalt erforderlichen Fallzahlen noch nicht erreicht haben.
Kompetenz, Engagement und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge setzen wir voraus. Als Teil unseres Teams freuen Sie sich auf eine abwechslungsreiche und herausfordernde Tätigkeit.
Was erwartet Sie?
Sie verstärken uns im Immobilienrecht und betreuen eigenständig ein Referat (Mietrecht, Grundstücksrecht, Zivilrecht) sowie perspektivisch ein bestehendes gewerberaumrechtliches Referat.
Eine moderne Kanzleiinfrastruktur, freundliche Kollegen und Kolleginnen sowie Teamspirit sind für uns selbstverständlich.
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Einen attraktiven Arbeitsplatz mit Entwicklungsperspektive. Als Berufsanfänger werden Sie durch einen erfahrenen Kollegen als Ansprechpartner unterstützt.
Gemeinsame Veranstaltungen wie Betriebsausflüge, Klausurtagungen und andere Incentives fördern unseren Zusammenhalt. Sie sind Teil des Teams!
Rechtsanwaltsfachangestellte (w/m/d) in Teil-/Vollzeit
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Was erwartet Sie?
Bei uns erwartet Sie eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer unbefristeten Festanstellung.
Wir bieten eine moderne Kanzleiinfrastruktur, eine sehr angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine umfassende Einarbeitung.
Auszubildende als Rechtsanwaltsfachangestellte (w/m/d)
für unseren Standort in Filderstadt-Bonlanden
Was erwartet Dich?
Das Berufsbild der „Rechtsanwaltsfachangestellte“ in unserer Kanzlei bietet ein besonders abwechslungsreiches und spannendes Tätigkeitsfeld. Die Hauptaufgabe unserer Rechtsanwaltsfachangestellten ist es, ihrer Anwältin / ihrem Anwalt den Rücken frei zu halten, den telefonischen und schriftlichen Kontakt zu den Mandanten zu pflegen, sowie Fristen zu überwachen, Kalender und Akten zu führen. Dabei geht es weniger um „trockene“ Verwaltungstätigkeiten, als um die bestmögliche Unterstützung unserer Mandanten in ihren jeweiligen Problemstellungen. Der Arbeitsalltag ist sehr interessant, vielseitig, anspruchsvoll und macht Spaß – denn wir legen großen Wert auf Zusammenarbeit in einem guten Betriebsklima.
Ziel der Ausbildung in unserer Kanzlei ist es, in Eigenverantwortung das Referat einer Anwältin / eines Anwalts zu übernehmen. Nach Abschluss der Berufsausbildung bieten wir neben einer möglichen Übernahme auch Unterstützung bei Fortbildungen bis hin zu Rechtsfachwirten an.
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Köppe, Straub, Staufer, Schwemmle und Kollegen

K3S Rechtsanwälte Köppe, Straub, Staufer, Schwemmle und Kollegen wurde im Jahr 1977 gegründet.
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Mit Kanzleien in Filderstadt, Ostfildern und Reutlingen sind wir für unsere Mandanten problemlos erreichbar.
Veranstaltungen
Aktuelles
Das Arbeitsrecht regelt rechtliche Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In verschiedenen Gesetzen nehmen Regelungen Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. So enthält das Kündigungsschutzgesetz z. B. Regelungen für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Regelungen zum Mutterschutz oder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Regelungen für den Arbeitsschutz.
Damit Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Ihre Rechte effizient wahrnehmen können, beraten wir zu allen Fragen im Arbeitsrecht: vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses, im Zusammenhang mit einer Abmahnung oder wenn es z. B. um eine Kündigung und Kündigungsschutz geht.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Arbeitsrecht:
- Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
- Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen
- Vertretung vor und nach Ausspruch von Kündigungen sowie im Kündigungsschutzverfahren
- Überprüfung und Erstellung von Abmahnungen
- Prüfung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen
- Prüfung und Erstellung von Zeugnissen
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht
Der Arbeitsvertrag ist neben gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht die Basis für das Arbeitsverhältnis. Er regelt Rechte und Pflichten beider Parteien und kann als befristeter Arbeitsvertrag oder als unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dabei gelten aber beispielsweise gerade für die Befristung eines Arbeitsvertrages gesetzliche Regelungen (Teilzeit und Befristungsgesetz, TzBfG), genauso für die Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, ArbZG) oder z. B. Urlaub (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG), in manchen Fällen auch Regelungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In vielen Fällen sind außerdem Regelungen aus einem Tarifvertrag im Arbeitsvertrag zu berücksichtigen.
Damit der Arbeitsvertrag allen Interessen ausreichend Rechnung tragen kann, sollte er je nach Branche und konkreter Stelle möglichst individuell und zugleich variabel gestaltet sein. Deswegen unterstützen wir Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen (auch Musterverträgen), prüfen aber auch für Arbeitnehmer ihren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag und beraten beide Seiten auch zu Fragen rund um das Thema Scheinselbstständigkeit. Geht es darum, einen Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden, beraten und vertreten wir Sie gerne auch zum Thema Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Bei Bedarf gestalten wir einen solchen Vertrag individuell, ggfs. auch mit Regelungen zur Abfindung oder zu einem Wettbewerbsverbot.
Abmahnung und Kündigung führen im Arbeitsverhältnis wohl am häufigsten zu Auseinandersetzungen. Nachvollziehbar, denn im Zweifel geht es für beide Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – um viel: Für Arbeitgeber geht es um eine verlässliche Arbeitskraft für den eigenen Betrieb. Für Arbeitnehmer geht es um die finanzielle Absicherung, oftmals für eine ganze Familie. Aus diesem Grund ist für beide Seiten eine zuverlässige, kompetente Rechtsberatung im Arbeitsrecht unerlässlich, wenn eine Abmahnung (oft Vorstufe zur Kündigung) oder eine Kündigung im Raum steht.
Wir unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Abmahnung und Kündigung: Wir prüfen, ob und wie eine Abmahnung rechtmäßig ist oder war oder ob ggfs. ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht. Wir prüfen, ob eine Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung, z. B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, standhalten würde und vertreten Sie vor Gericht.
Und nicht zuletzt unterstützen wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen zum Thema Arbeitszeugnis (Zeugnisanspruch, Zeugniskorrektur etc.).
Nach einer Kündigung ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig zu wissen, ob die Kündigung wirksam und damit das Arbeitsverhältnis sofort („fristlose Kündigung“) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt („ordentliche Kündigung“) beendet ist. Denn bei einer wirksamen Kündigung muss der Arbeitnehmer ab dem Kündigungszeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet Lohn / Gehalt oder Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.) zu zahlen.
Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt dabei von vielen Faktoren ab: Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Liegt der dann erforderliche Kündigungsgrund vor (personenbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung)? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Hat eine Kündigungsschutzklage oder Klage gegen eine Änderungskündigung (Versetzung) eventuell Aussicht auf Erfolg?
Wir beantworten Ihnen – egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – diese und andere Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung. So erfahren Sie schnell und zuverlässig, worauf Sie sich einstellen können bzw. einstellen müssen. Und wir vertreten Sie natürlich in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.
Auch in einem laufenden Arbeitsverhältnis können Fragen aus dem Arbeitsrecht entstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es um gesetzliche Ansprüche von Arbeitnehmern geht, aber auch, wenn gesetzliche Ansprüche im Arbeitsvertrag eventuell abweichend geregelt wurden.
So können sich Fragen zum Mindestlohn ergeben, Fragen zum Mutterschutz (z. B. Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfrist), zu Ihrem Urlaubsanspruch (Übertragung ins neue Kalenderjahr z. B.) oder auch zu den Ansprüchen auf Elternzeit und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.
Wir helfen Ihnen, herauszufinden, wem in welcher Situation welcher (gesetzliche) Anspruch zusteht – sei es im Zusammenhang mit dem Mindestlohn, mit Mutterschutz oder im Bereich Elternzeit / Elterngeld bzw. Pflegezeit. Wir unterstützen Sie, die „richtige“ – also gesetzmäßige bzw. vertragskonforme – Lösung für ein akutes „Problem“ im Arbeitsverhältnis zu finden und sachgerecht zu lösen. Und sollte Streit entstehen, unterstützen wir Sie natürlich auch vor dem Arbeitsgericht.
Aktuelle Rechtssprechung
- Bonuszahlung trotz fehlender Zielvorgabe
- Lohngleichheit „Besser verhandelt“ gilt nicht mehr!
- Verjährung von Urlaub nur wenn der Arbeitgeber darauf hinweist
- Kündigung wegen Corona
- 5 Mythen aus dem Arbeitsrecht
- Richtungsweisendes Urteil im Bereich „Scheinselbständigkeit“
- Die Top 15 Irrtümer im Arbeitsrecht
- Top 11 Rechtsirrtümer bei Scheinselbstständigkeit
- Inanspruchnahme von Elternzeit - Schriftformerfordernis
- Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, Entgeltfortzahlung oder Kinderkrankengeld bei Krankheit des Kindes?
- Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
- Wann muss ich Vertragsstrafe bei Nichtantritt oder eigenmächtigem Verlassen einer neuen Stelle zahlen?
- Wenn Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte aufgelöst wird haben Sie u.U. Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch!
- Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag
- Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing
- Observation durch einen Detektiv mit heimlicher Videoaufnahme
- Leistungsbeurteilung im Zeugnis
- Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub
- Weihnachtsgeld trotz Kündigung vor Fälligkeit
- Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung und Anstellungsverhältnis
- Befristung eines Arbeitsverhältnisses
- Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
- Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
- Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers
- Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb mit !
- Zeugnis - Kein Anspruch auf Dankes- und Bedauernsformel
- Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
- Zeugnis - verschlüsselte Formulierung
- Zugang der Kündigung eines Arbeitsvertrages
- Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung"
- Pauschale Überstundenabgeltung unwirksam
- Klagfrist bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
- "Fall Emmely" - fristlose Kündigung wegen Einlösens aufgefundener Leergutbons
- Deutsche Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht
- Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Unsere Tätigkeitsbereiche im Architektenrecht:
- Mangelhafte Bauwerksleistungen
- Geltendmachung von Architektenhonorar
- Mängel des Architektenwerks
Aktuelle Rechtssprechung
- Steckengebliebene Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage – Rechte des Erwerbers
- Abzug „neu für alt“ in den Fällen einer mangelhaften Werkleistung?
- Haftungsfall für Architekten: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
- Wann liegt ein außerhalb vom Geschäftsraum geschlossener Vertrag vor?
- Der Architekt ist nicht der rechtliche Berater des Bauherrn
- Vorsicht Falle! Vereinbarung über zusätzliche und geänderte Bauleistungen
- Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
- Gerichtliche Geltendmachung der Vergütung für Stundenlohnarbeiten
- Falle im Abnahmeprotokoll
- Folge des arglistigen Verschweigens von Mängeln
- Übertragung der Mängelrechte betreffend das Gemeinschaftseigentum auf die WEG auch nach der Änderung des WEG
- Rechtliche Bedeutung von Exposés und Werbeprospekten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften
- Dauerbrenner Schwarzgeldabrede
- Vorsicht beim Abschluss von Bauverträgen mit Verbrauchern
- Verbraucherschutz Baurecht - Verbraucherbauvertrag
- Ausreichender Inhalt einer Mängelrüge im Baurecht
- Prüfpflicht der Fußbodenverlegers hat Grenzen
- Vorsicht bei der Wahl des Bodenbelags bei Renovierungen
- Insolvenzverfahren = Verlust aller Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mängeln?
- Verpflichtende Honorarsätze der HOAI europarechtswidrig
- Absturz im Treppenhaus - Wer haftet?
- Mangelhaft trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Herstellervorschriften?
- Architektenverträge und Verbraucherschutzrecht
- Richtiges Vorgehen bei Schäden am Gemeinschaftseigentum
- Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss von Werkverträgen
- Anspruch auf trockenen Keller auch im kernsanierten Altbau
- Wie gewonnen, so zerronnen! Beschluss des BGH vom 14.03.2018, V ZB 131/17
- Architekt muss seinem Bauherrn Vertragsstrafen bezahlen!
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Werklohnforderungen
- Bauträger verweigert zu Unrecht die Besitzübergabe – Was nun?
- Schadenersatzanspruch bei Brandschaden durch das Nachbarhaus
- Kehrtwende des BGH bei der Schadensberechnung
- Die widerspenstige WEG
- Nachbesserungsmöglichkeiten bei Kündigungen - Nachschieben von Kündigungsgründen
- Ende der Schonzeit für Baustoffhändler - Ende der Schlechterstellung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, der mangelhafte Ware erwirbt
- Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik = Leistung mangelhaft?
- Neues Baurecht in Kraft
- Schwarzgeldabrede - Teil III
- Mängelrügen leicht gemacht!
- Brandneu! BGH: Nein, aber… Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob der Besteller bereits vor der Abnahme seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausüben kann.
- Der gerichtliche Sachverständige und die ihm verordneten „Scheuklappen“
- Trau, schau, wem?
- Schweigen ist nicht immer Gold!
- Wer nicht richtig schreibt, nicht lange bleibt!
- Das teure Parkett
- Hammerschlags- und Leiterrecht - Was bedeutet das konkret?
- Abnahme und letzte Raten beim Bauträgervertrag
- Eigentor des Bauträgers: Anstatt Verkürzung der Gewährleistungsfrist eine längere Gewährleistungsfrist!
- Verbraucherschutz im Baurecht – 5 Jahre Gewährleistung für eine Photovoltaikanlage!
- Ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) „insolvenzfest“?
- Wem gegenüber haftet der Prüfingenieur – Schadensersatzansprüche gegen den sogenannten „Prüfingenieur“?
- Fluch der guten Tat
- BGH: Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers wirksam!
- Zukunftsmusik für Bauschaffende - Entwurf zur Änderung des Kaufrechts und der Reform des Bauvertragsrecht
- § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam
- Risikogeschäft Schwarzarbeit
- Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB, Ein stumpfes Schwert?
- Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache
- Verträge mit der öffentlichen Hand
- Fristsetzung ohne Angabe einer Frist
- Nacherfüllung und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz
- Ansprüche des Käufers für den Fall des Erwerbs und Einbaus einer mangelhaften Sache
Unsere Tätigkeitsbereiche im Ausländerrecht:
- Visumverfahren
- Asylverfahren
- Einbürgerungsverfahren
- Ausweisungsverfahren