K3S
Bankrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Bankrecht:
- Kapitalanlagerecht
- Vertretung und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Beratung
- Kategorie: Recht A-Z
Baurecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Baurecht:
- Mangelhafte Bauwerksleistungen
- Geltendmachung von Architektenhonorar
- Mängel des Architektenwerks
- Recht des Bauträgers
- Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen
Aktuelle Rechtssprechung
- Steckengebliebene Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage – Rechte des Erwerbers
- Abzug „neu für alt“ in den Fällen einer mangelhaften Werkleistung?
- Haftungsfall für Architekten: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
- Wann liegt ein außerhalb vom Geschäftsraum geschlossener Vertrag vor?
- Der Architekt ist nicht der rechtliche Berater des Bauherrn
- Vorsicht Falle! Vereinbarung über zusätzliche und geänderte Bauleistungen
- Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
- Gerichtliche Geltendmachung der Vergütung für Stundenlohnarbeiten
- Falle im Abnahmeprotokoll
- Folge des arglistigen Verschweigens von Mängeln
- Übertragung der Mängelrechte betreffend das Gemeinschaftseigentum auf die WEG auch nach der Änderung des WEG
- Rechtliche Bedeutung von Exposés und Werbeprospekten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften
- Dauerbrenner Schwarzgeldabrede
- Vorsicht beim Abschluss von Bauverträgen mit Verbrauchern
- Verbraucherschutz Baurecht - Verbraucherbauvertrag
- Ausreichender Inhalt einer Mängelrüge im Baurecht
- Prüfpflicht der Fußbodenverlegers hat Grenzen
- Vorsicht bei der Wahl des Bodenbelags bei Renovierungen
- Insolvenzverfahren = Verlust aller Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mängeln?
- Verpflichtende Honorarsätze der HOAI europarechtswidrig
- Absturz im Treppenhaus - Wer haftet?
- Mangelhaft trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Herstellervorschriften?
- Architektenverträge und Verbraucherschutzrecht
- Richtiges Vorgehen bei Schäden am Gemeinschaftseigentum
- Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss von Werkverträgen
- Anspruch auf trockenen Keller auch im kernsanierten Altbau
- Wie gewonnen, so zerronnen! Beschluss des BGH vom 14.03.2018, V ZB 131/17
- Architekt muss seinem Bauherrn Vertragsstrafen bezahlen!
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Werklohnforderungen
- Bauträger verweigert zu Unrecht die Besitzübergabe – Was nun?
- Schadenersatzanspruch bei Brandschaden durch das Nachbarhaus
- Kehrtwende des BGH bei der Schadensberechnung
- Die widerspenstige WEG
- Nachbesserungsmöglichkeiten bei Kündigungen - Nachschieben von Kündigungsgründen
- Ende der Schonzeit für Baustoffhändler - Ende der Schlechterstellung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, der mangelhafte Ware erwirbt
- Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik = Leistung mangelhaft?
- Neues Baurecht in Kraft
- Schwarzgeldabrede - Teil III
- Mängelrügen leicht gemacht!
- Brandneu! BGH: Nein, aber… Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob der Besteller bereits vor der Abnahme seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausüben kann.
- Der gerichtliche Sachverständige und die ihm verordneten „Scheuklappen“
- Trau, schau, wem?
- Schweigen ist nicht immer Gold!
- Wer nicht richtig schreibt, nicht lange bleibt!
- Das teure Parkett
- Hammerschlags- und Leiterrecht - Was bedeutet das konkret?
- Abnahme und letzte Raten beim Bauträgervertrag
- Eigentor des Bauträgers: Anstatt Verkürzung der Gewährleistungsfrist eine längere Gewährleistungsfrist!
- Verbraucherschutz im Baurecht – 5 Jahre Gewährleistung für eine Photovoltaikanlage!
- Ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) „insolvenzfest“?
- Wem gegenüber haftet der Prüfingenieur – Schadensersatzansprüche gegen den sogenannten „Prüfingenieur“?
- Fluch der guten Tat
- BGH: Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers wirksam!
- Zukunftsmusik für Bauschaffende - Entwurf zur Änderung des Kaufrechts und der Reform des Bauvertragsrecht
- § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam
- Risikogeschäft Schwarzarbeit
- Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB, Ein stumpfes Schwert?
- Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache
- Verträge mit der öffentlichen Hand
- Fristsetzung ohne Angabe einer Frist
- Nacherfüllung und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz
- Ansprüche des Käufers für den Fall des Erwerbs und Einbaus einer mangelhaften Sache
- Kategorie: Recht A-Z
Erbrecht
Schon zu Lebzeiten ist es wichtig zu wissen, wie man seinen letzten Willen so gestaltet, dass ein Testament oder Erbvertrag wirklich das wiedergibt, was man sich vorstellt. Anwaltliche Unterstützung ist hier oft Gold wert! Professionelle Unterstützung im Erbrecht ist aber auch und gerade für Erben wichtig, die nach einem Todesfall erfahren wollen, ob und in welchem Umfang sie geerbt haben oder für Erben, die Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft) benötigen.
Deswegen beraten wir Sie in allen Fragen zum Erbrecht – fachlich versiert, mit viel praktischer Erfahrung und immer mit dem richtigen Augenmaß. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Erbrecht, kümmern wir uns gerne um eine Kostendeckungszusage, damit diese Versicherung unsere Kosten etc. übernimmt.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Erbrecht:
- Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten bei Erbstreitigkeiten
- Betreuung bei Nachlassauseinandersetzungen
- Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten und Verminderung von Pflichtteilsansprüchen
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Beratung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen – lebzeitige Übertragung von Vermögen, Unternehmensnachfolgeplanung)
- Nachfolgelösungen unter Einbindung von Stiftungen
- Betreuung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
- Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Verwaltung von Familienvermögen
Weitere Informationen zum Thema Erbrecht
Hinterlässt ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung – also z. B. kein Testament oder keinen Erbvertrag – regelt das gesetzliche Erbrecht den Nachlass des Verstorbenen. Die Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses gesetzliche Erbrecht ernennt in erster Linie seine Abkömmlinge (leibliche Kinder, adoptierte Kinder), seinen Ehegatten / Lebenspartner bzw. Eltern und ggfs. Geschwister zu gesetzlichen Erben.
Wenn Sie wissen wollen, wie im Falle Ihres Todes die erbrechtliche Lage nach dem Gesetz aussehen würde oder Sie wissen wollen was passiert, wenn Ihre Eltern keine letztwillige Verfügung getroffen haben, sprechen Sie uns gerne an. Sprechen Sie uns auch gerne an, wenn Sie wissen wollen, was das Erbrecht z. B. im Falle des Todes Ihres Ehepartners oder Lebenspartners für Auswirkungen auf Sie hat. Wir erklären Ihnen ausführlich und umfassend, welche gesetzlichen Rechte und Ansprüche Sie nach einem Erbfall haben oder wie die gesetzliche Erbfolge aussehen würde, wenn Sie (plötzlich) versterben.
Die gesetzliche Erbfolge ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Sie dient vielmehr dazu, für Rechtsklarheit zu sorgen, wenn eine Person keine letztwillige Verfügung hinterlässt. In Deutschland gilt nämlich Testierfreiheit: Jedermann kann beispielsweise mit einem Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge ändern. So kann man als Erblasser seinen Nachlass genauso regeln, wie man es sich wünscht – z. B. in einem Testament (Einzeltestament, Ehegattentestament / Berliner Testament – für Ehepartner und Lebenspartner!) oder in einem Erbvertrag.
Damit Sie Ihrem Letzten Willen mit einem Testament oder Erbvertrag den Inhalt geben können, den Sie sich vorstellen, beraten wir Sie gerne über Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Erbrecht, z. B. auch darüber, wie eine Vorerbschaft / Nacherbschaft geregelt werden kann, ob und eine Enterbung möglich ist oder wie Sie ein Vermächtnis anordnen können. Dabei klären wir Sie natürlich auch darüber auf, wie Sie Ihren letzten Willen gestalten müssen, damit er wirksam niedergelegt ist (eigenhändiges Testament, notarielles Testament etc.) und Gerichte an ihn gebunden sind.
In letztwilligen Verfügungen kann man vieles regeln. Auch eine „Enterbung“ kann man mit einer Verfügung von Todes wegen – also mit einem Testament oder in einem Erbvertrag – durchaus anordnen. Eine vollständige Enterbung ist aber im deutschen Erbrecht nur in sehr seltenen Fällen möglich. Denn wer z. B. als Kind oder Ehepartner des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat, dem steht auch im Falle einer Enterbung etwas zu: der Pflichtteil bzw. der Pflichtteilsanspruch. Die Höhe des Pflichtteilanspruches beträgt dabei immerhin die Hälfte von dem Wert, der der Person nach dem gesetzlichen Erbrecht als Erbe zustehen würde. Letztlich führt nur eine ausdrückliche Entziehung des Pflichtteils wirklich dazu, dass die betroffene Person gar nicht am Nachlass Teil hat, also „enterbt“ ist im umgangssprachlichen Sinne.
Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, wenn es um den Pflichtteil geht, beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um den Pflichtteil. Und natürlich unterstützen wir Sie, Ihren Pflichtteilsanspruch gegen Erben geltend zu machen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Lässt sich der Gang vor Gericht nicht vermeiden, vertreten wir Sie selbstverständlich auch mit Nachdruck vor Gericht.
Aktuelle Rechtssprechung
- Keine Berufung eines Ersatzerben durch die Klausel "Sonst wollen wir nichts bestimmen"
- Kein Schriftgutachten über Testament ohne substantiierte Echtheitszweifel
- Umfassendes Zugangsrecht der Erben zu einem Nutzerkonto des Erblassers
- Keine Befreiung des Vorerben durch einen „Wunsch eines langen Lebens“
- Notarielles Nachlassverzeichnis bei Vorliegen eines Privatverzeichnisses
- Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses
- Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zum Zwecke der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zulässig.
- Kategorie: Recht A-Z
Familienrecht
Im Familienrecht geht es um grundlegende rechtliche Regelungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Eltern und Kindern. Eine Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und auch der Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag sind wichtige Themen im Familienrecht. Fragen zum Unterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung, zum Sorgerecht, Umgang, Adoption, zur Ehewohnungszuweisung und zum Gewaltschutz gehen oft damit einher, stellen sich aber auch ohne Trauschein und Ehescheidung.
Professionelle Unterstützung vom Fachanwalt für Familienrecht ist in all diesen Fällen wichtig und sinnvoll. Deshalb beraten wir Sie in allen Fragen zum Familienrecht fachlich versiert, mit viel praktischer Erfahrung und immer mit dem richtigen Augenmaß. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Familienrecht, kümmern wir uns gerne um eine Kostendeckungszusage, damit diese Versicherung unsere Kosten etc. übernimmt.
Unsere Tätigkeitsbereiche im Familienrecht:
- Gestaltung von Eheverträgen
- Rechtliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
- Durchsetzung familienrechtlicher Ansprüche, wie z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Gesamtschuldnerausgleich
- Regelung der Hausratsverteilung, des Umgangs- und Sorgerechts
- Beratung und Vertretung bei der Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
- Gestaltung familiengesellschaftsrechtlicher Verträge oder von Unternehmensbeteiligungen
- Regelung der Unternehmensnachfolge (Familienpool)
- Beratung und Vertretung bei Fragen zur Abstammung und Adoption
Weitere Informationen zum Thema Familienrecht
Durch einen Ehevertrag kann man einige wichtige Dinge regeln. Auswirkung hat ein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag nur, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft endet. Deswegen kann und sollte man den Ehevertrag in erster Linie als „Notfall-Regelung“ begreifen und nicht als Ausdruck von gegenseitigem Misstrauen. Ein Ehevertrag kann vor oder während einer bestehenden Ehe vereinbart werden. Selbst nach der Trennung kann er als Scheidungsfolgenvereinbarung einen „Rosenkrieg“ frühzeitig verhindern, indem die relevanten Probleme einvernehmlich geregelt werden.
Im Ehevertrag wird z. B. Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft als Güterstand vereinbart. In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft (z. B. „Herausnahme“ einer eigenen Firma), die für Selbstständige interessant ist.
Aber auch viele andere Dinge können in einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt werden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, ab wann Ehepartner mit gemeinsamen Kindern nach einer Trennung bzw. Scheidung wieder Vollzeit arbeiten gehen müssen, (Erwerbsobliegenheit) oder es können Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich getroffen werden. Außerdem kann im Ehevertrag / Lebenspartnerschaftsvertrag auch ein Erbvertrag geschlossen werden.
Planen Sie zu heiraten und denken über einen Ehevertrag nach, haben Sie geheiratet und wollen nachträglich einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen – sprechen Sie uns an! Wir beantworten Ihnen alle Fragen zu diesem Thema. Haben Sie einen Ehevertrag unterzeichnet und denken jetzt über eine Scheidung nach, klären wir Sie umfassend darüber auf, welche Folgen das für Sie bei einer Scheidung hat.
Funktioniert eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr, ist es oft nicht sinnvoll daran festzuhalten. Wen die Schuld am Scheitern einer Ehe trifft, ist für die Scheidung irrelevant. Dabei gilt aber: Auch wenn ein Fehlverhalten (wiederholtes Fremdgehen etc.) in der Ehe bzw. Partnerschaft in der Regel keine Folgen für die Scheidung hat, kann z. B. eine neue Beziehung durchaus Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche haben.
Unabhängig vom Scheidungsgrund gibt es nach einer Trennung und vor einer Scheidung etliche rechtliche Dinge zu berücksichtigen bzw. zu regeln: Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung z. B. nur in Ausnahmefällen möglich und es muss fast immer geklärt werden, wer weiterhin in der Ehewohnung wohnen darf und welcher Partner zukünftig welche Kredite „bedient“ etc.
Wir klären Sie darüber auf, welche Folgen eine Scheidung für Sie und ggfs. für Ihre Kinder haben kann oder haben wird und erklären, worauf Sie im Vorfeld einer Scheidung achten müssen. Und natürlich vertreten wir Sie im Scheidungsverfahren außergerichtlich und vor Gericht – egal ob streitige oder einvernehmliche Scheidung.
Fragen zum Unterhalt und Unterhaltsansprüchen treten vor allem oft im Zusammenhang mit einer Scheidung auf, besonders wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sichern Ex-Partner in einem gewissen finanziellen und zeitlichen Umfang ab, der Kindesunterhalt sichert die Existenzgrundlage gemeinsamer Kinder und richtet sich nach der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle. Aber auch Partner ohne Trauschein haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, ebenso wie nichteheliche Kinder, die gegenüber ehelichen Kindern nicht benachteiligt sind.
Ein Thema, das im Unterhaltsrecht außerdem immer mehr Bedeutung bekommt, ist der Elternunterhalt. Denn unter bestimmten Voraussetzungen sind Kinder tatsächlich verpflichtet finanziell für die eigenen Eltern aufzukommen.
Deswegen beantworten wir Ihnen gerne alle Fragen zum Thema Unterhalt und Unterhaltsrecht – ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Partnerunterhalt, Kindesunterhalt oder Elternunterhalt. So erfahren Sie zuverlässig, in welchem Umfang Ihnen ggfs. Unterhaltsleistungen zustehen bzw. in welchem Umfang Sie Unterhalt leisten müssen. Und selbstverständlich klagen wir bei Bedarf Ihren Unterhaltsanspruch mit Nachdruck ein oder wehren unberechtigte Unterhaltsforderungen ab.
Aktuelle Rechtssprechung
- Kategorie: Recht A-Z
Führerscheinrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Führerscheinrecht:
- Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) "Idiotentest"
- Vertretung in Führerscheinverfahren
- Neubeantragung von Führerscheinen
- Punktekonto in Flensburg
- Führerscheinsperren
- Fahrverbot
- Kategorie: Recht A-Z
Handels- und Gesellschaftsrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Handels- und Gesellschaftsrecht:
- Gestaltung von Verträgen jeglicher Art
- Beratung und Vertretung von Unternehmen in allen handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten von der Unternehmensgründung bis hin zur Nachfolgeplanung
- Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
- Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
- Vertretung bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen
- Gestaltung und Beratung von Geschäftsführerverträgen u. a.
- Kategorie: Recht A-Z
Immobilienrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Immobilienrecht:
- Maklerrecht
- gutachterliche Tätigkeit
- Vertretung von Bauherren
- Prüfung und Gestalung von Kaufverträgen
- Kategorie: Recht A-Z
Insolvenzrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Insolvenzrecht:
- Vertretung von Gläubigern
- Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter
- Kategorie: Recht A-Z
Internetrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im Internetrecht:
- Beratung und Vertretung bei Kaufverträgen mit Internetbezug
- Beratung und Betreuung von Unternehmern
- Rechtliche Gestaltung und Abwicklung von Online-Zahlungsverkehren
- Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Hilfestellung bei Betrugsfällen
- Internationaler Rechtsverkehr
- Kategorie: Recht A-Z
Kaufrecht
Unsere Tätigkeitsbereiche im allgemeinen Kaufrecht:
- die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantie- ansprüchen wie beispielsweise bei Tachomanipulationen, verschwiegenen Unfallschäden, versteckten Mängeln
- die Erstellung von Kaufverträgen für kleine und mittlere Unternehmen
- Vertragspflege- und überprüfung
- Probleme im Zusammenhang mit Ebay-oder anderen Internetkäufen
- Kategorie: Recht A-Z